Ausweitung der PV-Pflicht auf Gebäuden seit Januar 2025
Ausweitung der PV-Pflicht auf Gebäuden seit Januar 2025
Der Niedersächsische Landtag hat im Dezember 2023 eine Neufassung der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) beschlossen, die zum 1. Januar 2025 in Kraft getreten ist. Mit dem neuen § 32a NBauO wird die Pflicht zur Installation von Solarenergieanlagen zur Stromerzeugung, so genannten Photovoltaik- oder kurz PV-Anlagen, auf alle Gebäude ausgeweitet, die eine Dachfläche von mindestens 50m² besitzen und ab Januar 2025 errichtet werden (vgl. § 32a Abs. 1). Die PV-Pflicht gilt nun auch bei der Änderung von Bestandsbauten durch Aufstockung, Anbau oder Erneuerung der Dachhaut bis zur wasserführenden Schicht, sofern die dabei neu errichtete oder erneuerte Dachfläche mindestens 50m² beträgt (vgl. § 32a Abs. 2).
Welche Regelungen gelten für Gebäude, die in 2024 geplant aber in 2025 errichtet werden?
Bis einschließlich 31. Dezember 2024 hatte die Niedersächsische Bauordnung in ihrer Fassung vom 1. Dezember 2024 Bestand. Eigentümer/innen, Bauherr/innen und Entwurfsverfasser/innen waren jedoch angehalten, bei Entwurfsplanungen im Jahr 2024 die ab dem 1. Januar 2025 geltenden Bauvorschriften zu beachten und diese bereits zu berücksichtigen.
Haben Sie Ihr Bauvorhaben in 2024 geplant, möchten es jedoch in diesem Jahr realisieren, so gilt die Niedersächsische Bauordnung in ihrer Fassung vom 1. Januar 2025 und Sie müssen Ihr Bauvorhaben gegebenenfalls um Solarenergieanlagen zur Stromerzeugung ergänzen.
Welche Regelungen trifft der neue § 32a Abs. 1 NBauO für Neubauvorhaben?
Die seit Anfang dieses Jahres geltende Fassung des § 32a Abs. 1 NBauO gilt für alle Gebäude im Geltungsbereich der Niedersächsischen Bauordnung bei der Errichtung. Es wird damit nicht mehr – wie bei der vorherigen Fassung – nach Gebäuden mit gewerblicher Nutzung, Wohngebäuden und sonstigen Gebäuden unterschieden. Die Pflicht zur Installation einer PV-Anlage tritt mit Baubeginn ein, es wird nicht mehr auf den Zeitpunkt der Antragstellung abgestellt.
Solarenergieanlagen bilden in Niedersachsen die ideale Ergänzung zu Windkraftanlagen, lassen sich wirtschaftlich betreiben und ermöglichen eine dezentrale Stromerzeugung. Um das Potenzial von neu zu errichtenden Gebäuden auszuschöpfen, hat der Gesetzgeber die Pflicht zur Installation von PV-Anlagen für Dachflächen mit mindestens 50m² festgeschrieben. Hierbei ist die gesamte Dachfläche, also von Giebel zu Giebel und Traufe zu First, anzusetzen.
Um aufwändige Berechnungen der mit Solarenergieanlagen zu belegenden Dachfläche zu vermeiden, hat der Gesetzgeber vereinfacht die Ausstattung von 50 Prozent der mind. 50m² großen Dachfläche festgeschrieben. Hierbei sind bereits Randbereiche, Bereiche für technische Gebäudeausstattung und Flächen mit ungünstiger Himmelsausrichtung, die sich gegebenenfalls nicht für eine Belegung mit PV-Anlagen eigenen, berücksichtigt. In den Ausnahmetatbeständen des § 32a Abs. 4 NBauO kann die Pflicht zur Installation von Solarenergieanlagen im Einzelfall zudem ganz oder teilweise entfallen, sofern dies nachgewiesen werden kann.
Welche Regelungen trifft der neue § 32a Abs. 2 NBauO für Änderungen an Bestandsbauten?
Werden bestehende Gebäude durch eine Aufstockung, einen Anbau oder eine Erneuerung der Dachhaut bis zur wasserführenden Schicht geändert, findet der seit Anfang dieses Jahres geltende § 32a Abs. 2 NBauO Anwendung und die Pflicht zur Installation von PV-Anlagen tritt mit Baubeginn ein. In Analogie zu den Neubauten des § 32a Abs. 1 NBauO gilt die PV-Pflicht auch hier ab einer neu errichteten oder erneuerten Dachfläche von mind. 50m², die zu 50 Prozent mit Solarenergieanlagen zur Stromerzeugung zu belegen ist. Die Ausnahmetatbestände des § 32a Abs. 4 NBauO finden im Einzelfall gegebenenfalls ebenso Anwendung.
Sie haben bereits ein Bauvorhaben geplant oder beabsichtigen, in Kürze eine Baumaßnahme an Ihrem Bestandsgebäude durchzuführen und haben Fragen? Wenden Sie sich gerne an mich unter klimaschutz@apensen.de oder an unsere Ansprechpartnerin beim Landkreis Stade:
Frau Frederike Runge
Kreishaus Gebäude B, Zimmer B013
Am Sande 2, 21682 Stade
Telefon: 0 41 41 / 12 63 44
E-Mail: bauen@landkreis-stade.de
Schon gewusst? Die Samtgemeinde Apensen ist Mitglied bei der Klimawerkstatt im Landkreis Stade e.V., über die Sie an Veranstaltungen zu verschiedenen Themen, wie der Stromerzeugung mit Photovoltaik, teilnehmen und Beratungsangebote der Verbraucherzentrale Niedersachsen wahrnehmen können – individuell und kostenfrei!
Karte
Ansprechpartner/in
| Frau Charlotte Richter | |
| Stellvertretende BauamtsleitungRathaus Junkernhof Buxtehuder Straße 27 21641 Apensen Telefon: 04167 9127-410 Telefax: 04167 9127-99 E-Mail: klimaschutz@apensen.deE-Mail: Charlotte.Richter@Apensen.de Aufgaben: | |

