Bauanzeige für genehmigungsfreie Wohngebäude
Bauanzeige für genehmigungsfreie Wohngebäude - § 62 NBauO -
Wo darf genehmigungsfrei gebaut werden?
In Baugebieten, in denen ein qualifizierter Bebauungsplan mit nachstehenden Festsetzungen gilt:
Kleinsiedlungsgebiet (WS)
Reines Wohngebiet (WR)
Allgemeines Wohngebiet (WA)
Besonderes Wohngebiet (WB)
Welche Gebäude dürfen genehmigungsfrei gebaut werden?
Wohngebäude der Gebäudeklassen 1,2 und 3.
Garagen, Stellplätze u. Nebenanlagen zu diesen Wohngebäuden.
Nutzungsänderung von Gebäuden, die nach Durchführung dieser Baumaßnahme Gebäude im vorgenannten Sinn sind.
Was hat die Bauherrin / der Bauherr zu beachten?
Es muss eine Entwurfsverfasserin / Entwurfsverfasser mit entsprechender Qualifikation (Architektin/Architekt oder Ingenieurin/Ingenieur) bestellt werden.
Es muss vor Baubeginn der Baumaßnahme der Bauaufsichtsbehörde vorgelegt werden:
- eine Mitteilung über die beabsichtigte Maßnahme
- ein Auszug aus dem Liegenschaftskataster, der mindestens die Bezeichnung des Grundstücks nach Gemeinde, Straße, Hausnummer, Grundbuch, Gemarkung, Flur, Flurstück mit Angabe der Eigentümer oder der Erbbauberechtigten sowie die katastermäßigen Grenzen des Grundstücks enthalten muss
- eine Erklärung der beauftragten Entwurfsverfasserin/des Entwurfsverfassers nach § 62 Abs. 4 NBauO
- (soweit erforderlich) die Erklärung der Sachverständigen nach § 62 Abs. 4 NBauO
- Nach Fertigung der Baumaßnahme ist der Entwurf unverzüglich bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen.
Was hat die Entwurfsverfasserin / der Entwurfsverfasser zu beachten?
Die Entwurfsverfasserin / der Entwurfsverfasser hat folgende Erklärungsinhalte abzugeben:
Die Freistellungsvoraussetzungen für die Baumaßnahme liegen nach § 62 NBauO vor.
Mit dieser Erklärung bestätigt die Entwurfsverfasserin / der Entwurfsverfasser neben den baulichen und planungsrechtlichen Voraussetzungen, dass sie/er die Qualifikation nach § 62 NBauO besitzt - berechtigt zur Berufsbezeichnung Architektin/Architekt oder in der Liste der Ingenieurkammer für Entwurfsverfasserin / Entwurfsverfasser der Fachrichtung Bauingenieurwesen eingetragen ist - und ausreichend gegen Haftpflichtgefahren versichert ist.
Des Weiteren wird bescheinigt, dass die Nachweise über die Standsicherheit und den Schall- und Wärmeschutz jeweils durch berechtigte Personen aufgestellt worden sind (§62 NBauO).
Bescheinigt wird auch die zugesicherte Erschließung durch die Gemeinde gegenüber dem Bauherrn sowie das Nichtbetroffensein einer Veränderungssperre zum Zeitpunkt der Bauanzeige.
Der Entwurf für die Baumaßnahme entspricht dem öffentlichen Baurecht
Die von Sachverständigen i.S.d. § 62 NBauO gefertigten Unterlagen sind dem öffentlichen Baurecht entsprechend aufeinander abgestimmt und im Entwurf berücksichtigt.
Die Entwurfsverfasserin /der Entwurfsverfasser hat eine Benachrichtigungsmitteilung an das für das Baugrundstück zuständige Finanzamt über die Baumaßnahme abzufassen.
Was ist noch zu beachten?
Die Durchführung der Baumaßnahme darf von dem Entwurf nicht abweichen.
Über Ausnahmen und Befreiungen vom öffentlichen Recht entscheidet die Bauaufsichtsbehörde (Landkreis Stade) auf besonderen Antrag (vor Baubeginn).
Während der Durchführung der Baumaßnahme muss der Entwurf an der Baustelle vorliegen.
Der Bauherr kann alternativ zum genehmigungsfreien Verfahren einen Bauantrag (Baugenehmigungsverfahren) stellen.
Genehmigungsvorbehalte durch das Nieders. Denkmalschutzgesetz oder durch das städtebauliche Planungsrecht (Sanierungssatzungen etc.) bleiben unberührt.
Weitere Auskünfte zum genehmigungsfreien Verfahren erteilt das
Bauordnungsamt des Landkreises Stade, Postfach 1609, 21677 Stade, Tel.: 04141 / 120-0.