Samtgemeine Apensen

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Zulassung von Sachverständigen für Gegenproben

zuklappenExterne Ansprechpartner/in
Einheitlicher Ansprechpartner des Landes Niedersachsen VCard
Friedrichswall 1
30159 Hannover
Telefon: 0511120-5521
E-Mail: Öffnungszeiten:

Montag bis Donnerstag 9 bis 15 Uhr und Freitag 9 bis 12 oder nach telefonischer Vereinbarung


Einheitlicher Ansprechpartner Landkreis Stade VCard
Am Sande 2
21682 Stade
E-Mail: Homepage: htt­ps://ww­w.­land­kreis-sta­de.­de/
Niedersächsisches Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) VCard
Stau 75
26122 Oldenburg (Oldenburg)
Telefon: 044157026-0
Telefax: 044157026-179
E-Mail: Homepage: htt­ps://ww­w.la­ve­s.­nie­der­sach­sen.­de/­start­sei­te/

Allgemeine Informationen

Bei amtlichen Probenahmen ist ein Teil der Probe oder ein zweites Stück der gleichen Art bei dem zu beprobenden Betrieb beziehungsweise der zu beprobenden Person zurückzulassen. Diese Probe wird amtlich verschlossen oder versiegelt.

Wenn Sie als Privatlabor eine solche Gegenprobe und/oder Zweitprobe im Auftrag eines Unternehmens untersuchen möchten, benötigen Sie für diese Tätigkeit eine Zulassung. Diese kann beim Niedersächsischen Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit beantragt werden.

Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Schriftlicher oder elektronischer Antrag auf Zulassung
  • Inhalt des Antrags:
    • Anschrift Ihres Hauptsitzes
    • Anschrift Ihres Prüflabors
    • Registriernummer Ihres Prüflabors
  • Lebenslauf des zuzulassenden Gegenprobensachverständigen
  • Erklärung, dass kein Strafverfahren oder staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist
  • Polizeiliches Führungszeugnis
  • Erklärung, dass die Tätigkeit als Gegenprobensachverständige oder Gegenprobensachverständiger unabhängig und frei von einem Interessenkonflikt ausgeführt werden kann
  • Folgende Angaben sollte der formlose Antrag enthalten:
    • Name und Anschrift des/der Sachverständigen und des Unternehmens, für das der/die Sachverständige tätig ist
    • Kontaktmöglichkeiten des/der Sachverständigen und des Unternehmens 
    • Adresse des/der Sachverständigen und des Unternehmens
    • Art der Tätigkeit des/der Sachverständigen und des Unternehmens
    • Nachweise, dass Sie die Voraussetzungen erfüllen
    • Nutzen Sie gerne die Anlage 1 zu § 2 Abs. 1 Gegenproben-Verordnung – GPV und die Anlage 3 zu § 3 Absatz 5 Gegenproben-Verordnung – GPV 
       

LAVES - Download: Anlage 1 zu § 2 Abs. 1 Gegenproben-Verordnung – GPV und die Anlage 3 zu § 3 Absatz 5 Gegenproben-Verordnung –

Welche Gebühren fallen an?
  • :370,00 EUR - 600,00 EUR
Welche Fristen muss ich beachten?
  • Einreichung des Antrags: rechtzeitig vor dem erstmaligen Tätigwerden
  • Änderungen, die Ihre Zulassung betreffen: unverzügliche Mitteilung an die zuständige Stelle
Rechtsbehelf

Gegen die Entscheidung kann innerhalb eines Monats Klage eingereicht werden.

Anträge / Formulare

Folgende Angaben sollte der formlose Antrag enthalten:

  • Name und Anschrift des/der Sachverständigen und des Unternehmens, für das der/die Sachverständige tätig ist
  • Kontaktmöglichkeiten des/der Sachverständigen und des Unternehmens 
  • Adresse des/der Sachverständigen und des Unternehmens
  • Art der Tätigkeit des/der Sachverständigen und des Unternehmens
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Infobereich

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Buxtehuder Straße 27
21641 Apensen

Telefon: 0 41 67 / 91 27 - 0
Telefax: 0 41 67 / 91 27 - 99
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