Anspruchsvoraussetzungen
Die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung sind im Unterhaltsvorschussgesetz geregelt. Anspruch auf Unterhaltsvorschuss besteht, wenn
- der Elternteil, bei dem das Kind lebt, ledig, geschieden oder verwitwet ist oder von seinem Ehegatten/Lebenspartner dauernd getrennt lebt und
- der andere Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, keinen, nur teilweise oder unregelmäßig Unterhalt zahlt bzw. das Kind nach dem Tod des unterhaltspflichtigen Elternteils keine ausreichenden Waisenbezüge erhält.
Kinder ab Vollendung des 12. Lebensjahres bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres haben ab dem 01.07.2017 Anspruch, wenn
- das Kind keine Leistungen nach dem SGB II bezieht oder durch die Unterhaltsleistung die Hilfebedürftigkeit des Kindes vermieden werden kann oder
- der betreuende Elternteil mit Ausnahme des Kindergeldes über Einkommen von mindestens 600 Euro verfügt.
Höhe des Unterhaltsvorschusses
Wenn der allein erziehende Elternteil Anspruch auf volles Kindergeld hat, beträgt der Unterhaltsvorschuss seit dem 1. Januar 2025 in Niedersachsen
- für Kinder unter sechs Jahren 227,00 € monatlich und
- für Kinder von 6 bis 11 Jahren 299,00 € monatlich und
- für Kinder von 12 bis 17 Jahren monatlich 394,00 €.
Unterhaltsvorschuss wird nur auf Antrag gezahlt.
Die Unterhaltsvorschusskasse von Jugend und Familie ist ab sofort dienstags und donnerstags in der Zeit von 10-12 Uhr und von 14-16 Uhr telefonisch sowie persönlich erreichbar. Bürgerinnen und Bürger werden weiterhin gebeten, Ihre Anliegen per Mail an unterhaltsvorschuss@landkreis-stade.de zu senden. Alle E-Mails werden beantwortet, aber wir bitten um Geduld.


