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Tierarzt/ Tierärztin: vorübergehende Ausübung des Berufs ohne Approbation - Erlaubnis

zuklappenExterne Ansprechpartner/in
Einheitlicher Ansprechpartner des Landes Niedersachsen VCard
Friedrichswall 1
30159 Hannover
Telefon: 0511120-5521
E-Mail: Öffnungszeiten:

Montag bis Donnerstag 9 bis 15 Uhr und Freitag 9 bis 12 oder nach telefonischer Vereinbarung


Einheitlicher Ansprechpartner Landkreis Stade VCard
Am Sande 2
21682 Stade
E-Mail: Homepage: htt­ps://ww­w.­land­kreis-sta­de.­de/
Tierärztekammer Niedersachsen VCard
Fichtestraße 13
30625 Hannover
Telefon: 0511555091
Telefax: 0511550297
E-Mail: Homepage: ww­w.t­knds.de

Allgemeine Informationen

Es bedarf einer gesonderten Berufszulassung um in der Bundesrepublik Deutschland die Berufsbezeichnung "Tierarzt" führen und den tierärztlichen Beruf ausüben zu dürfen.

Wenn Sie eine abgeschlossene Ausbildung als Tierarzt aus einem nicht EU-Mitgliedstaat besitzen und die Voraussetzungen für die Erteilung der Approbation nicht erfüllt sind, kann eine bedingte Berufszulassung alternativ auch durch die Erteilung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufs erfolgen.

Die Erlaubnis kann auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden. Sie darf nur widerruflich und nur bis zu einer Gesamtdauer der tierärztlichen Tätigkeit von höchstens vier Jahren erteilt oder verlängert werden. Eine weitere Erteilung oder Verlängerung der Erlaubnis ist nur in wenigen Sonderfällen möglich.

Die Erteilung der Erlaubnis ist in dem Bundesland zu beantragen, in dem Sie tierärztlich tätig werden wollen.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei der Tierärztekammer Niedersachsen.

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

Finden Sie hier Ihren Einheitlichen Ansprechpartner

Welche Unterlagen werden benötigt?

Folgende Dokumente werden von Ihnen für die Bearbeitung des Antrags benötigt:

  • Antrag auf Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufs
  • einen gültigen Nachweis über die Staatsangehörigkeit (Kopie des Personalausweises, Reisepass)
  • eine ärztliche Bescheinigung, die nicht früher als einen Monat vor der Vorlage ausgestellt sein darf, wonach keine Anhaltspunkte vorliegen, dass Sie in gesundheitlicher Hinsicht zur ordnungsgemäßen Ausübung des Berufs ungeeignet sind
  • eine Kopie des Befähigungsnachweises oder Ausbildungsnachweises, der zur Aufnahme des tierärztlichen Berufes berechtigt, falls diese nicht in deutscher Sprache verfasst ist, zusätzlich eine amtlich beglaubigte Übersetzung ins Deutsche
  • ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde der Belegart O (dieses muss über das für Ihren Wohnsitz zuständige Einwohnermeldeamt angefordert werden)
  • Bei Aufenthalt kürzer als zwei Jahre in Deutschland aber in EU-Mitgliedstaaten ist ein Europäisches Führungszeugnis zu beantragen
  • Zeitennachweis (Semesterübersicht als Nachweis des mind. 5-jährigen Studiums (Transkript of records)
  • sofern Sie weniger als 2 Jahre in der Bundesrepublik Deutschland polizeilich gemeldet sind, einen entsprechenden Strafregisterauszug aus dem Herkunftsstaat (falls dieser nicht in deutscher Sprache verfasst ist, zusätzlich eine amtlich beglaubigte Übersetzung ins Deutsche)
  • eine schriftliche Bestätigung des verantwortlichen approbierten Tierarztes, dass er in der Berufserlaubnis entsprechend benannt werden darf
  • einen kurzgefassten Lebenslauf (Schwerpunkt - berufliche Bildung)
  • zusätzlich: einen Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse, z. B. durch Vorlage eines Zertifikats auf dem Niveau B2 des europäischen Referenzrahmens (ALTE-Mitglieds- Institution (Association of Language Testers in Europe) oder eines entsprechenden Schulabschlusses
Welche Gebühren fallen an?

Für Niedersachsen gilt § 1 i. V. m. der Anlage zu § 1, Nr. I. 1. 5 der Gebührenordnung für die Verwaltung im Bereich des Verbraucherschutzes und des Veterinärwesens (GOVV).

Verwaltungsgebühr: 95 Euro - 250 Euro

Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

Zahlung nur mit Vorkasse

Gebührenordnung für die Verwaltung im Bereich des Verbraucherschutzes und des Veterinärwesens (GOVV)

Welche Fristen muss ich beachten?

Der Antrag muss vor dem tierärztlichen Tätigwerden gestellt werden. Eine tierärztliche Tätigkeit darf erst nach Erteilung der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufs aufgenommen werden.

Die vorübergehende Erlaubnis ist höchstens 4 Jahre gültig. Eine Verlängerung ist möglich. Die Verlängerung ist für längstens 3 Jahre möglich.

Eine Erlaubnis darf ausnahmsweise erteilt oder verlängert werden, wenn

  • es im Interesse der tierärztlichen Versorgung liegt oder
  • Sie unanfechtbar als Asylberechtigter anerkannt sind.
  • Sie eine Niederlassungserlaubnis besitzen oder
  • im Besitz einer Einbürgerungszusicherung sind.
Rechtsbehelf

verwaltungsgerichtliche Klage

Anträge / Formulare

Formulare vorhanden: Ja

Schriftform erforderlich: Ja

Formlose Antragsstellung möglich: Nein

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Was sollte ich noch wissen?

Ein tierärztliches Tätigwerden vor Erteilung der Berufserlaubnis kann zu strafrechtlichen Folgen führen. Ebenfalls sind die Regelungen des Arzneimittelgesetzes zu beachten.

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