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Staatliche Anerkennung als Untersuchungsstelle der wasser- und abfallrechtlichen Überwachung: Antrag

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30159 Hannover
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Montag bis Donnerstag 9 bis 15 Uhr und Freitag 9 bis 12 oder nach telefonischer Vereinbarung


Einheitlicher Ansprechpartner Landkreis Stade VCard
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Allgemeine Informationen

Als Untersuchungsstelle im Rahmen der wasser- und abfallrechtlichen Überwachung darf eingesetzt werden, wer über eine staatliche Anerkennung verfügt. Den Antrag müssen Sie bei der zuständigen Behörde stellen, in dem Bundesland in dem  Sie Ihren Geschäftssitz haben. Das gilt auch, wenn Sie bundesweit mehrere unselbstständige Standorte unterhalten. Sollte Ihr Bundesland ein Notifizierungsverfahren nicht anbieten, können Sie den Antrag in dem Bundesland stellen wo Sie beabsichtigen tätig zu werden.  Die erteilte Notifizierung gilt für das gesamte Bundesgebiet.

Wenn es sich um eine Untersuchungsstelle aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union handelt, die keinen Geschäftssitz in Deutschland besitzt, können Sie die Notifizierung in dem Bundesland beantragen, in dem Sie tätig werden wollen.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Der Antrag auf Notifizierung ist bei der zuständigen Landesbehörde zu stellen. Die Antragsunterlagen werden digital zur Verfügung gestellt.

Für die Notifizierung der beantragten Untersuchungsbereiche ist eine Kompetenzfeststellung nach DIN EN ISO/IEC 17025 erforderlich. Als Kompetenznachweis dient eine fachmodulkonforme (Fachmodul Wasser) Akkreditierung der Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH (DAkkS).

Folgende Unterlagen der DAkkS sind erforderlich:

  • Akkreditierungsbescheid und Akkreditierungsurkunde
  • Urkundenanlage
  • Berichte zur letzten Begutachtung
  • Auf Verlangen der Behörde, die Abweichungsberichte und weitere Unterlagen
Welche Gebühren fallen an?

Die Höhe der Gebühren ergibt sich im Verlaufe des Verfahrens anhand Ihrer Angaben und damit verbundenen Aufwand.

Verwaltungsgebühr gemäß der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (AllGO) (s. unter Pkt. 96.4 Verordnung über staatlich anerkannte Untersuchungsstellen für wasser- und abfallrechtlichen Überwachung)

Allgemeine Gebührenverordnung (AllGO)

Welche Fristen muss ich beachten?

Der Antrag muss vor Aufnahme der Überwachungstätigkeit genehmigt werden.

Rechtsbehelf

Sie erhalten von der zuständigen Landesbehärde einen Bescheid. Wenn die Notifizierung nicht erteilt werden kann, können Sie Widerspruch einlegen.

Anträge / Formulare

Formulare/Online-Dienste vorhanden: Ja

Schriftform erforderlich: Ja

Formlose Antragsstellung möglich: Nein

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

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Infobereich

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21641 Apensen

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