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Opferrente (Strafrechtl. Rehabilitierungsgesetz)

zuklappenAnsprechpartner/in beim Landkreis Stade
Herr KaschewskiStandort anzeigen
Kreishaus, Raum 2.044 // 2. OG
Am Sande 2
21682 Stade
Telefon: 04141 12-5030
Telefax: 04141 12-5013
E-Mail:

Allgemeine Informationen

Das Häftlingshilfegesetz regelt finanzielle Ausgleichsleistungen für Personen deutscher Staatsangehörigkeit, die nach dem Zweiten Weltkrieg in der sowjetischen Besatzungszone (SBZ) oder im sowjetischen Sektor Berlins oder in den Staaten des Ostblocks aus politischen Gründen in Gewahrsam genommen wurden, sowie für deren Angehörige und Hinterbliebene.

Erlitt eine Person während des Gewahrsams eine Schädigung, erhält sie Versorgung in analoger Anwendung der Bestimmungen des Bundesversorgungsgesetzes . Leistungen erhalten auch Hinterbliebene, wenn der Gewahrsam zum Tod des Inhaftierten führte.

§ 1 Abs. 2 Nr. 3 Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (BVFG)

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt je nach Antragsgrund beim: 

  • Versorgungsamt für die nach dem HHG, dem StrRehaG und dem Gesetz über die Aufhebung rechtsstaatswidriger Verwaltungsentscheidungen im Beitrittsgebiet und die daran anknüpfenden Folgeansprüche (VwRehaG) vorgesehene Versorgung wegen haft- oder verfolgungsbedingter Gesundheitsschäden
  • örtlichen Träger der Sozialhilfe für Ausgleichsleistungen nach dem Gesetz über den Ausgleich beruflicher Benachteiligungen für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet (BerRehaG )

  • Landkreis, der kreisfreien Stadt, der Region Hannover, der Stadt Göttingen und der großen selbständigen Stadt

    • für die Kapitalentschädigung (Haftentschädigung) nach dem StrRehaG,

    • für die besondere Zuwendung gem. § 17 a StrRehaG (sog. Opferrente)

Welche Unterlagen werden benötigt?

Rehabilitierungsbescheinigung

Welche Gebühren fallen an?

keine

Welche Fristen muss ich beachten?

Keine für die Antragstellung.

Evtl. Leistungen werden erst ab Antrag gewährt.

Keine.

Rechtsbehelf

Gegen den Bescheid der Behörde kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch kann sowohl gegen eine Ablehnung als auch wegen Umfang und Höhe der Leistungen erfolgen.

Anträge / Formulare

Formulare stellen die Länder zur Verfügung. Es gibt kein Onlineverfahren, es besteht eine Schriftformerfordernis.

Was sollte ich noch wissen?

nicht angegeben

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Kreissparkasse Apensen:

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