Samtgemeine Apensen

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Kurzzeitkennzeichen

zuklappenAnsprechpartner/in beim Landkreis Stade
Herr Frank KawitzkiStandort anzeigen
Harburger Str. 193, Raum 107 // 1. OG
Harburger Straße 193
21680 Stade
Telefon: 04141 12-3650
Telefax: 04141 12-3669
E-Mail:
Herr SivaloganathanStandort anzeigen
Harburger Str. 193, Raum 103 // 1. OG
Harburger Straße 193
21680 Stade
Telefon: 04141 12-3651
Telefax: 04141 12-3669
E-Mail:
Kfz-Zulassungsstelle BuxtehudeStandort anzeigen
StraßenverkehrOstmoorweg 3
21614 Buxtehude
Telefon: 04161 7152-0
E-Mail: Homepage: htt­ps://ww­w.­land­kreis-sta­de.de

Montag bis Donnerstag 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Freitag 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr

Außerhalb der Öffnungszeiten können gerne Termine vereinbart werden.


Die Öffnungszeiten (Annahmeschluss) der Zulassungsstelle Harsefeld sind:

Montag – Freitag: 07.30 - 11.30 Uhr
Montag – Mittwoch: 13.30 – 15.00 Uhr
Donnerstag: 13.30 – 17.30 Uhr


Angaben zur Barrierefreiheit:
schwer zugängig


Allgemeine Informationen

Kurzzeitkennzeichen dienen für Überführungs- und Probefahrten bei abgemeldeten Fahrzeugen. Sie werden überwiegend von Privatpersonen genutzt, stehen aber auch Händlern zur Verfügung. Kurzzeitkennzeichen sind nur einen begrenzten Zeitraum gültig. Die maximale Gültigkeit der Kennzeichen kann 6 Tage betragen, jedoch ist auch eine kürzere Dauer möglich, je nach dem was die Kfz-Versicherung vorgegeben hat.

Die Laufzeit der Kurzzeitkennzeichen beginnt immer am Tag der Beantragung. Andere Daten, z.B. ein späterer Beginn der Laufzeit, sind nicht möglich.

Ohne vorliegende Betriebserlaubnis oder gültige Hauptuntersucheung darf das Kurzzeitkennzeichen nur zur Erlangung einer solchen zur nächsten Prüfstelle innerhalb des Zulassungsbezirkes des Landkreises Stade oder eines angrenzenden Zulassungsbezirkes verwendet werden.

Verfahrensablauf

Das Kurzzeitkennzeichen enthält das Kürzel des Zulassungsbezirkes und eine Nummer, die mit 03 oder 04 beginnt. Die amtliche Stempelplakette ist blau.

An wen muss ich mich wenden?

Für die Ausgabe des Kurzzeitkennzeichens ist die Zulassungsbehörde zuständig, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat (bei Firmen: Betriebssitz).

Für die Beantragung im Landkreis Stade müssen Sie also Ihren Hauptwohnsitz innerhalb des Landkreises Stade angemeldet haben.

Die Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens ist aber auch möglich, wenn der Antragsteller zwar keinen Hauptwohnsitz im Landkreis Stade hat, aber z.B. durch Kaufvertrag / Rechnung nachweisen kann, dass sich das zu überführende Fahrzeug zurzeit im Zuständigkeitsbereich des Landkreises Stade befindet (gekauft wurde) und von hier aus überführt werden soll.

Zuständige Stelle

Im Landkreis Stade stehen Ihnen für die ZUteilung eines Kurzzeitkennzeichens die folgenden Stellen  zur Verfügung:

Kfz-Zulassungsstelle Stade

Harburger Str. 193

1.OG

21680 Stade

Kfz-Zulassungs-Aussenstelle Buxtehude

Ostmoorweg 3

21614 Buxtehude

Kfz-Zulassungs-Aussenstelle Harsefeld

im Rathaus der Samtgemeinde

Herrenstr. 25

21698 Harsefeld

Kfz-Zulassungs-Aussenstelle Himmelpforten

im Rathaus der Samtgemeinde

Mittelweg 2

21709 Himmelpforten

Voraussetzungen

Kurzzeitkennzeichen werden nur bei vorliegen einer gültigen Hauptuntersuchung zugeteilt.

Liegt keine gültige Hauptuntersuchung vor, kann eine Zuteilung dennoch erfolgen.

Jedoch gelten die folgenden Beschränkungen:

- Es dürfen nur Fahrten durchgeführt werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erlangung einer neuen Hauptuntersuchung stehen. Diese Fahrten dürfen nur im Bezirk der Zulassungsbehörde, die für den Standort des Fahrzeuges zuständig ist, oder in einen angrenzenden Bezirk und zurück zum Standort durchgeführt werden. Nur bei bestandener Hauptuntersuchung ist eine Weiterfahrt möglich.

- Ferner dürfen Fahrten zur unmittelbaren Reparatur festgestellter erheblicher oder geringer Mängel in einer nächstgelegenen Werkstatt im Bezirk der Zulassungsbehörde, die das Kennzeichen ausgestellt hat oder in einem angrenzenden Bezirk und zurück durchgeführt werden.

Dies gilt nicht für Fahrzeuge, die bei der Überprüfung als verkehrsunsicher eingestuft wurden.

Welche Unterlagen werden benötigt?

> Antrag auf Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens

> Zulassungsbescheinigung Teil I (ehemals Fahrzeugschein), eine Kopie ist ausreichend

> EG-Übereinstimmungsbescheinigung (CoC (Certificate of Conformity)), bei Neufahrzeugen

> aktuellen Bericht über die letzte Hauptuntersuchung (entfällt wenn das Fahrzeug noch keine 3 Jahre alt ist), eine Kopie ist ausreichend

> elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) Ihrer Kfz-Versicherung für Kurzzeitkennzeichen (Bitte beachten!)

> aktuell gültigen Personalausweis oder alternativ den Reisepass mit einer aktuellen Meldebescheinigung

> bei Beauftragung eines Dritten benötigt dieser eine schriftliche Vollmacht

> gegebenenfalls Erklärung eines Empfangsbevollmächtigten

Welche Gebühren fallen an?

Die Gebühren werden gemäß der Gebührenordnung für Maßnahmen ist Straßenverkehr (GebOSt) erhoben. Diese fallen je nach Umfang der Zulassungsangelegenheit unterschiedlich aus.

Die Kosten für die Kennzeichenschilder sind in den Gebühren nicht enthalten.

Welche Fristen muss ich beachten?

Das Kurzzeitkennzeichen gilt für höchstens 6 Tage. Der Ablaufzeitpunkt ist auf dem Kennzeichen in einem gelben Feld am rechten Rand vermerkt. Danach darf das Schild im Straßenverkehr nicht mehr verwendet werden.

Rechtsgrundlage

- § 42 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)

- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)

Was sollte ich noch wissen?

Kurzzeitkennzeichen gelten nicht im Ausland. Sie dürfen grundsätzlich nur innerhalb des Bundesgebietes verwendet werden.

Die Kennzeichen und der Fahrzeugschein brauchen der zuständigen Stelle nach Ablauf des Zeitraums nicht mehr zurückgegeben werden. Sie verlieren nach Ablauf der Frist ihre Gültigkeit.

Da die Zulassungsangelegenheiten nur nach vorheriger Terminvereinbarung bearbeitet werden, können Sie hier direkt einen Termin vereinbaren.

Wenn jemand für Sie Ihr Fahrzeug zulässt, muss der Bevollmächtigte eine schriftliche Vollmacht von Ihnen vorlegen. Diese muss auch eine Einverständniserklärung enthalten, dass die Zulassungsbehörde den Bevollmächtigten über diese eventuell bestehenden rückständigen Gebühren und Auslagen informieren darf. Die Pflicht für Vollmachten besteht auch für Eheleute.

Die Vollständigkeit der Unterlagen beschleunigt die Bearbeitung und ist deshalb auch in Ihrem Interesse.

Bei fehlenden oder unvollständigen Unterlagen ist grundsätzlich keine Bearbeitung möglich.

Bemerkungen

Bitte beachten Sie, dass sämtlicht Zulassungsangelegenheiten nur nach vorheriger Terminvereinbarung erfolgen.

Zur Terminvereinbarung gelangen Sie hier.

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Infobereich

Samtgemeinde Apensen

Buxtehuder Straße 27
21641 Apensen

Telefon: 0 41 67 / 91 27 - 0
Telefax: 0 41 67 / 91 27 - 99
E-Mail:

Bankverbindung:

Volksbank Geest eG. Apensen:

IBAN / BIC DE13200697820030758000 / GENODEF1APE

Kreissparkasse Apensen:

IBAN / BIC DE19241511160000251314 / NOLADE21STK

 

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