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Kleinkläranlagen

zuklappenAnsprechpartner/in beim Landkreis Stade
Herr Herzog (Südkreis)Standort anzeigen
Amt / Bereich
Wasserwirtschaft und Küstenschutz
Kreishaus, Raum 2.141 // 2. OG
Am Sande 2
21682 Stade
Telefon: 04141 12-6843
Telefax: 04141 12-6813
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Herr Müller (Nordkreis)Standort anzeigen
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Am Sande 2
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Telefax: 04141 12-6613
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Allgemeine Informationen

Wo eine Abwasserbeseitigung durch einen Anschluss des Grundstückes an eine Abwassersammelkanalisation nicht möglich ist, erfolgt die Abwasserbeseitigung durch eine Kleinkläranlage. Hierzu wird die Abwasserbeseitigungspflicht durch die zuständige Gemeinde, Samtgemeinde oder Stadt per Satzung auf die Nutzungsberechtigten der Grundstücke übertragen.

Für die Einleitung der gereinigten häuslichen Abwässer aus einer Kleinkläranlage ist eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich, diese wird von der unteren Wasserbehörde des Landkreises Stade ausgestellt.

Hier stellen wir Ihnen Informationen zur Beantragung einer wasserrechtlichen Erlaubnis zur Einleitung von gereinigten häuslichen Abwasser und die notwendigen Formulare zur Verfügung. 

Verfahrensablauf

Das weitere Verfahren ist abhängig von dem von Ihnen gewählten Kläranlagensystem.

Erlaubnisverfahren

Dieses Verfahren kann auf Wunsch des Betreibers durchgeführt werden. Es ist jedoch zwingend vorgeschrieben, wenn die geplante Kleinkläranlage über keine bauaufsichtliche Zulassung verfügt.

Dieses kann unter Umständen der Fall sein, wenn vorhandene Anlageteile, die weiter genutzt werden sollen, nicht den Anforderungen der bauaufsichtlichen Zulassung genügen oder wenn eine Gemeinschaftsanlage geplant ist.

Der Antrag muss über Ihre zuständige Samtgemeinde / Gemeinde oder den Abwasserverband beim Landkreis Stade, Umweltamt spätestens 3 Monate vor Baubeginn vorgelegt werden.

Die vorgelegten Antragsunterlagen werden detailliert geprüft. Es wird ein Beteiligungsverfahren durchgeführt, in dem z. B. die betroffenen Verbände, Behörden usw. angeschrieben werden.

Nach Prüfung Ihrer Unterlagen erhalten Sie eine Einleitungserlaubnis. Die im Bescheid festgesetzten Regelungen sind von Ihnen einzuhalten. Ist dies aus besonderen Umständen nicht möglich, so teilen Sie dies im Einzelfall rechtzeitig vorher der Wasserbehörde mit und informieren Sie sich über die rechtlichen Folgen.

Der Bescheid ersetzt weder Genehmigungen anderer Art noch berührt er private Rechte oder Ansprüche Dritter.

Diese Erlaubnis ist kostenpflichtig!

Vereinfachtes Verfahren = Anzeigeverfahren nach § 96(6) NWG

Grundsätzlich ist eine vollbiologische Kläranlage zu errichten, für die eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung vorliegt. Gem. § 96(6) Nieders. Wassergesetz gilt die Erlaubnis als erteilt, wenn der Nutzungsberechtigte des Grundstücks die Errichtung oder wesentliche Änderung einer satzungsgemäßen Kleinkläranlage vor Beginn des Vorhabens bei der Unteren Wasserbehörde anzeigt. 

Die Anzeige muss über Ihre zuständige Samtgemeinde / Gemeinde / Abwasserverband beim Landkreis Stade, Umweltamt spätestens 6 Wochen vor Baubeginn angezeigt werden. Eine nachträgliche Anzeige nach Baubeginn ist nicht möglich.

Im Anzeigeverfahren gilt die Erlaubnis als erteilt, sofern die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Sie erhalten vom Landkreis eine Eingangsbestätigung für Ihre Anzeige.

Eine detaillierte Prüfung der Unterlagen, sowie der geplanten Einleitung erfolgt nicht. Sie als Bauherr sind für die Einhaltung aller Rechtsbereiche selbst verantwortlich. Dazu müssen sie sich vor Baubeginn selber mit allen Personen / Institutionen einvernehmlich einigen, die durch die Abwasserbeseitigung betroffen sind. Hierzu gehören u. a. die Gewässereigentümer (z. B. Grabeneigentümer), der zuständige Unterhaltungsverband für das Gewässer der Einleitung, der Straßenbaulastträger (bei Einleitung in einen Straßengraben) oder weitere Grundstückseigentümer (z. B. bei Leitungen auf Nachbargrundstücken).

Grundlage der Erlaubnis ist die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung. Alle hier genannten Auflagen und Bedingungen sind zwingend einzuhalten. Besonders sind die Anforderungen hinsichtlich des Einbaus, Inbetriebnahme, Nutzung und Betrieb sowie zur Wartung der Anlage zu beachten.

Das Anzeigeverfahren ist kostenfrei!

 

Welche Unterlagen werden benötigt?

--  Achtung: Es sind neue Formulare zum Download vorhanden. Bitte verwenden Sie künftig diese neuen Formulare. Hilfestellungen und Hinweise zum Ausfüllen erhalten Sie von den zuständigen Sachbearbeitern. --

Unterlagen: Antrag / Anzeige

Das Antragsformular ist ausgefüllt mit folgenden erforderlichen Unterlagen zu ergänzen und in dreifacher Ausfertigung (bei einer Anzeige nur zweifach) vorzulegen:

  • Übersichtsplan Maßstab 1:25000 (topografische Karte)
  • Lageplan im Maßstab 1:500 ( mit Darstellung aller Abwasseranlagen)
  • Ausfertigung der bauaufsichtlichen Zulassung
  • Grundriss, Längs- und Querschnitte der Kleinkläranlage (technische Datenblätter) einschl. Vermaßung
  • Klärtechnische Berechnung der Kleinkläranlage
  • Baulasteintragung bei Nutzung von mehreren Grundstücken

Zusätzlich bei Nachrüstsätzen:

  • Erklärung zur Nachrüstung einer bestehenden Abwasserbehandlungsanlage

Zusätzlich bei Einleitung in das Grundwasser:

  • Nachweis über die Eignung des Untergrundes zum Bau einer Versickerungsanlage
  • Bemessung der Versickerung

Zusätzlich bei einer Kläranlagengemeinschaft (mehrere Nutzer)

  • Anzeige aller Grundstücke und Mitglieder und Benennung eines Verantwortlichen.
Welche Gebühren fallen an?

Überwachung von Kleinkläranlagen:

Die Untere Wasserbehörde führt im Rahmen der Gewässeraufsicht Überwachungen von Kleinkläranlagen durch. Vor Ort werden die Kleinkläranlagen hinsichtlich des baulichen Zustands und der Funktion überprüft. Diese Ermittlungen dienen auch dazu, die Arbeiten der beauftragten Wartungsunternehmen zu Überwachen.1

Diese Amtshandlung ist gebührenpflichtig. Das Betreiben einer Kleinkläranlage gibt den Anlass zur Überwachung, der Betreiber hat die Kosten der Überwachung zu tragen.2

1 § 101 WHG, 2 § 126 NWG

Rechtsgrundlage

Die rechtlichen Grundlagen und Maßstäbe für die Verpflichtung zum Bau und Betrieb einer Kleinkläranlage ergeben sich aus folgenden Gesetzesgrundlagen:

  • Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
  • Niedersächsisches Wassergesetz (NWG)
  • Verordnung über die Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserverordnung- AbwV).
Rechtsbehelf

nicht angegeben

Anträge / Formulare

nicht angegeben

Was sollte ich noch wissen?

Anforderung an die Nachrüstung einer bestehenden Abwasserbehandlungsanlage 

Bei der Nachrüstung von Kleinkläranlagen sind die jeweiligen Bestimmungen der bauaufsichtlichen Zulassungen und die Grundsätze für die Verwendung von Kleinkläranlagen (Arbeitsblatt DWA-A 221) maßgeblich.

Sofern eine vorhandene Mehrkammergrube nachgerüstet werden soll, ist diese von einem Fachbetrieb vorab auf die weitere Verwendbarkeit zu prüfen.

Ein entsprechendes Formular (Erklärung zur Nachrüstung einer bestehenden Abwasserbehandlungsanlage) steht Ihnen zum Download zur Verfügung. Das Formular ist vollständig ausgefüllt dem Antrag/der Anzeige beizufügen.

Sofern Sie nicht über ein technisches Datenblatt des vorhandenen Grubenkörpers verfügen, ist eine Skizze mit den vor Ort ermittelten Maßen beizufügen.

Nach Beendigung der Arbeiten hat eine Fertigstellungsmitteilung an die Untere Wasserbehörde zu erfolgen. Dazu hat das ausführende Unternehmen die Übereinstimmung der nachgerüsteten Anlage mit der bauaufsichtlichen Zulassung zu erklären (Übereinstimmungserklärung).

Sowohl bei Nachrüstungen als auch bei Neuerrichtungen sind die Anlagen nach der Fertigstellung im betriebsbereiten Zustand auf Dichtheit zu prüfen.

Die Prüfung der Wasserdichtheit muss durch Sachkundige erfolgen. Das Ergebnis der Prüfung ist zu dokumentieren. Das Messprotokoll muss mindestens folgende Angaben enthalten: Datum, Uhrzeiten (Beginn und Ende der Prüfung), Name des Prüfers, Abmessung des Behälters, zulässiger Wasserverlust, Bewertung, Nachweis der Prüfung vor Ort durch Bilddokumentation (Messaufbau mit Gebäude im Hintergrund, Behälter mit installierten Absperrblasen und Wasserstand über dem Rohrscheitel), Fachkundenachweis des Prüfers, Kalibriernachweis des Messgeräts. Die Dokumentation ist dem Landkreis Stade, Umweltamt vorzulegen.

Die Kleinkläranlage ist dauerhaft und leicht erkennbar mit den anlagenspezifischen Daten zu kennzeichnen.

Der Betreiber ist in die Handhabung und Funktion der Kleinkläranlage einzuweisen und eine Bestätigung hierüber ist ebenfalls der unteren Wasserbehörde vorzulegen.

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Infobereich

Samtgemeinde Apensen

Buxtehuder Straße 27
21641 Apensen

Telefon: 0 41 67 / 91 27 - 0
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Bankverbindung:

Volksbank Geest eG. Apensen:

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Kreissparkasse Apensen:

IBAN / BIC DE19241511160000251314 / NOLADE21STK

 

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