Nicht selten wird bei der Zulassung eines Fahrzeuges der Wunsch nach einem verkleinerten Kennzeichen (sogenanntes "US - Kennzeichen" oder Leichtkraftradkennzeichen) geäußert. Derartige Kennzeichen können nur durch eine Ausnahmegenehmigung zugeteilt werden, die nur unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen erteilt wird.
Kleines Kennzeichen
Ansprechpartner/in beim Landkreis Stade
| Herr Frank Kawitzki | |
| Harburger Str. 193, Raum 107 // 1. OG Harburger Straße 193 21680 Stade Telefon: 04141 12-3650 Telefax: 04141 12-3669 E-Mail: strassenverkehr@landkreis-stade.de | |
| Herr Sivaloganathan | |
| Harburger Str. 193, Raum 103 // 1. OG Harburger Straße 193 21680 Stade Telefon: 04141 12-3651 Telefax: 04141 12-3669 E-Mail: strassenverkehr@landkreis-stade.de | |
| Kfz-Zulassungsstelle Buxtehude | |
| StraßenverkehrOstmoorweg 3 21614 Buxtehude Telefon: 04161 7152-0 E-Mail: zulassung-buxtehude@landkreis-stade.deHomepage: https://www.landkreis-stade.de | Montag bis Donnerstag 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr
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Allgemeine Informationen
An wen muss ich mich wenden?
Im Landkreis Stade stehen Ihnen die folgenden Stellen für Zulassungsangelegenheiten zur Verfügung:
Kfz-Zulassungsstelle Stade
Harburger Str. 193
1.OG
21680 Stade
Kfz-Zulassungs-Aussenstelle Buxtehude
Ostmoorweg 3
21614 Buxtehude
Kfz-Zulassungs-Aussenstelle Harsefeld
im Rathaus der Samtgemeinde
Herrenstr. 25
21698 Harsefeld
Kfz-Zulassungs-Aussenstelle Himmelpforten
im Rathaus der Samtgemeinde
Mittelweg 2
21709 Himmelpforten
Voraussetzungen
Bei für den europäischen Markt hergestellten Fahrzeugen, welche umgebaut wurden und somit der Platz für die üblichen Kennzeichenschilder reduziert wurde, ist notfalls ein Rückbau durchzuführen, damit die entsprechenden Kennzeichenschilder montiert werden können.
Es besteht kein rechtlicher Anspruch auf ein verkleinertes Kennzeichen. Auch nicht, wenn dem Fahrzeug durch eine andere Zulassungsbehörde bei einer vorherigen Zulassung ein verkleinertes Kennzeichen zugeteilt wurde.
Welche Unterlagen werden benötigt?
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Bestätigung durch eine amtlich anerkannte sachverständige Person, dass die Anbringung normaler Kennzeichen wegen der baulichen Beschaffenheit entweder technisch nicht möglich ist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert
Welche Gebühren fallen an?
Im Rahmen einer Zulassung fallen keine gesonderten Gebühren an.
Rechtsgrundlage
- §§ 9, 10, 12 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
- Anlage 4 zu § 12 der FZV
§ 76 FZV
