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internationaler Führerschein > für Reisen im Ausland (außerhalb EU)

zuklappenAnsprechpartner/in beim Landkreis Stade
Straßenverkehr
Dezernat IIIHarburger Straße 193
21680 Stade
Telefon: 04141 12-3652
Telefax: 04141 12-3613
E-Mail: Homepage: htt­ps://ww­w.­land­kreis-sta­de.de

Montag bis Donnerstag 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Freitag 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr

Außerhalb der Öffnungszeiten können gerne Termine vereinbart werden.


Angaben zur Barrierefreiheit:
schwer zugängig

Zulassungsstelle
Tel: 04141 12-3666  
Fax: 04141 12-3670

Termine können online unter www.landkreis-stade.de/Terminvergabe sowie per E-Mail unter termin-zulassung@landkreis-stade.de vereinbart werden.

Führerscheinstelle (nur nach vorheriger Terminvereinbarung)

Führerscheinstelle 04141 12-3633  Fax 04141 12-3613

Terminvereinbarung für Abholung: 0 41 41 / 12 - 36 38
Termine können online unter www.landkreis-stade.de/Fuehrerschein-Termine vereinbart werden.

Allgemeine Informationen

Fahrten im Ausland© pitopia

Bei Reisen (befristeten Aufenthalten) ins außereuropäische Ausland benötigen Sie einen internationalen Führerschein.

Dieser ist eine Art Übersetzung des nationalen Führerscheins und ist nur in Verbindung mit diesem gültig. Er soll der Polizei oder auch dem Mietwagenunternehmen im Ausland die Überprüfung erleichtern, ob Sie auch berechtigt sind z.B. das gebuchte Auto oder Wohnmobil zu führen.

In welchen Reiseländern ist der internationale Führerschein erforderlich?

Das hängt von Ihrem Reiseland ab, daher die Frage: "In welches Land reisen Sie?"

Grundsätzlich sollten Sie sich immer individuell nach der dortigen aktuellen Rechtslage
Ihres Reiselandes erkundigen (Botschaft / Auswärtiges Amt / ADAC).


Das ist zur Ausstellung des internationalen Führerscheins (zwei Versionen) wichtig zu wissen:

internationaler Führerschein 3 Jahre gültig© pitopia

In den meisten außereuropäischen Reiseländern benötigen Sie den internationalen Führerschein aufgrund folgenden Abkommens:

  • „Wiener“ Straßenverkehrsabkommen von 1968
    Gültigkeit 3 Jahre

internationaler Führerschein 1 Jahr gültig© Landkreis Stade

In einzelnen Reiseländern wie z.B. Ägypten, Argentinien, Chile, Indien, Libanon, Mexiko, Sri Lanka, Syrien ist nur der internationale Führerschein aufgrund folgenden Abkommens gültig:

  • „Pariser“ Abkommen über den Kraftfahrzeugverkehr 1926
    Gültigkeit 1 Jahr

Des Weiteren gibt es Länder, in denen der internationale Führerschein nicht anerkannt wird. Hier kann es unter Umständen erforderlich sein, eine amtliche Übersetzung mitzuführen. Aktuelle Hinweise erhalten Sie z.B. beim Auswärtigen Amt.

Antrag > Ihr Anliegen erfordert persönliches Erscheinen!

Sie erhalten den internationalen Führerschein in der Regel sofort – wenn Sie im Besitz eines EU-Kartenführerscheins sind. Der Antrag erfordert Ihr persönliches Erscheinen in der Führerscheinstelle >TERMIN FÜHRERSCHEINSTELLE <.

Bitte zum Termin mitbringen:

  • gültiger Personalausweis / gültiger Reisepass (Reisepass nur mit aktueller Meldebescheinigung) / gültiger Aufenthaltstitel
  • aktuelles biometrisches Passbild
  • Ihr Führerschein
  • Hinweis an Inhaber von Papier-Führerscheinen:
    Bitte beachten Sie den nächsten Abschnitt Karteikarten-Abschrift

Bitte beachten Sie, dass Termine personenbezogen sind und pro Termin nur eine Person bearbeitet wird. Für Ehepaare, die zeitgleich einen internationalen Führerschein beantragen möchten, sind somit zwei Termine zu buchen.

Haben Sie einen Papier-Führerschein (grau/rosa/DDR)?

Dieser muss zwingend VOR Beantragung eines internationalen Führerscheins in einen EU-Kartenführerschein umgetauscht sein!

Planen Sie dazu rechtzeitig mindestens sechs Wochen vor Antritt Ihrer Reise Zeit zum Umtausch ein - weitere Informationen zum Umtausch Papier-Führerschein.

Welche Gebühren fallen an?

Gebühren gemäß Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOST)

€ 16,30 internationaler Führerschein (befristetes Zusatzdokument zum EU-Kartenführerschein)

Rechtsgrundlage

§ 25a FeV "Antrag auf Ausstellung eines internationalen Führerscheins"

Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr vom 8. November 1968

Pariser Abkommen über den Kraftfahrzeugverkehr von 1926

Rechtsbehelf

Nicht angegeben

Anträge / Formulare

Nicht angegeben

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