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Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel SGB XII

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Dienstag – Donnerstag vormittags

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Dienstag, Donnerstag und Freitag vormittags

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Dienstag – Freitag

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Montag – Mittwoch vormittags

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Allgemeine Informationen

Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel des SGB XII ist eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und geht den Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt - nach dem 3. Kapitel SGB XII - vor.

Leistungsberechtigt sind Personen im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus Einkommen und Vermögen bestreiten können und

  1. die Regelaltersgrenze im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht haben (65 Jahre plus x Monate) oder
  2. das 18.Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs.2 SGB VI der gesetzlichen Rentenversicherung sind und bei denen unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann.
    Die Feststellung der vollen Erwerbsminderung, die für den Träger der Sozialhilfe bindend ist, kann grundsätzlich nur der Rentenversicherungsträger treffen.

Der Leistungsanspruch errechnet sich unter Berücksichtigung

  • des maßgebenden Regelsatzes
  • der angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung
  • eventueller Mehrbedarfe z. B. bei einer Gehbehinderung (Merkzeichen "G" im Schwerbehindertenausweis)

Die Höchstbeträge der angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft (ohne Heizkosten) sind hier zu ersehen.

Alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert werden gegengerechnet. Dabei werden Freibeträge, z.B. für eine zusätzliche Altersvorsorge abgezogen. Über einer bestimmten Freigrenze liegendes Vermögen ist vorrangig einzusetzen.

Eltern und Kinder des Leistungsberechtigten sind erst bei einem Gesamteinkommen von mehr als 100.000 Euro/Jahr zum Unterhalt verpflichtet.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Leistungen der Grundsicherung beginnen mit der Antragstellung, wobei der Bewilligungszeitraum am Ersten des Monats beginnt, in dem der Antrag gestellt worden ist. Für Zeiträume vor dem Antrag gibt es keine Nachzahlungen.

Die Grundsicherungsleistung wird grundsätzlich für 12 Kalendermonate bewilligt und dann überprüft.

Ändern sich im Bewilligungszeitraum die persönlichen oder finanziellen Verhältnisse, sind die Änderungen mitzuteilen. Erhöhte Leistungen werden frühestens vom Ersten des Monats gezahlt, in dem die Änderungsmitteilung erfolgt ist. Deshalb ist es wichtig, Änderungen, wie beispielsweise eine Mieterhöhung, sofort mitzuteilen.

Anträge / Formulare

Die notwendigen Antragsunterlagen können bei den aufgeführten Ansprechpartnerinnen / Ansprechpartnern angefordert werden.

Vorsprachen bitte nach vorheriger Terminvereinbarung.

Was sollte ich noch wissen?

Leistungen für Bildung und Teilhabe

Ab 2011 besteht die Möglichkeit, für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene Leistungen für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft zu beantragen.

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Infobereich

Samtgemeinde Apensen

Buxtehuder Straße 27
21641 Apensen

Telefon: 0 41 67 / 91 27 - 0
Telefax: 0 41 67 / 91 27 - 99
E-Mail:

Bankverbindung:

Volksbank Geest eG. Apensen:

IBAN / BIC DE13200697820030758000 / GENODEF1APE

Kreissparkasse Apensen:

IBAN / BIC DE19241511160000251314 / NOLADE21STK

 

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