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Gewerblicher Güterkraftverkehr

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Montag bis Mittwoch 8.30 Uhr bis 13.30 Uhr
Donnerstag 8.30 Uhr bis 13.00 Uhr


Allgemeine Informationen

Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr

Der gewerbliche Güterkraftverkehr ist grundsätzlich erlaubnispflichtig (§ 3 Absatz 1 Güterkraftverkehrsgesetz).

Güterkraftverkehr ist die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen haben.

Bestimmte Beförderungsarten sind von der Erlaubnispflicht ausgenommen, wie z.B. der Werkverkehr.

Werkverkehr ist Güterkraftverkehr für eigene Zwecke. Unter bestimmten Voraussetzungen ist dieser erlaubnisfrei. Allerdings besteht hier eine Meldepflicht. Bitte setzen Sie sich entsprechend mit dem Bundesamt für für Logistik und Mobilität, Goeseriede 6, 30159 Hannover in Verbindung.

Die Erlaubnis nach § 3 Güterkraftverkehrsgesetz gilt für den Güterkraftverkehr innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.

Für den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr ist erforderlich:

  • eine so genannte Gemeinschaftslizenz für den Verkehr innerhalb der EWG-Staaten. Der Landkreis Stade ist hier zuständig für Unternehmen, die ihre Hauptniederlassung im Landkreis Stade errichtet haben. Die Gemeinschaftslizenz beinhaltet auch das Recht nationalen gewerblichen Güterkraftverkehr zu betreiben,
  • eine so genannte CEMT-Genehmigung für grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr und Umzugsverkehr in der Gemeinschaft der CEMT-Mitgliedsstaaten (über 30 Staaten in Europa); zuständig für deren Erteilung ist das Bundesamt für Güterverkehr oder
  • eine so genannte bilaterale Genehmigung für den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr mit Drittstaaten (Ausgabestellen Bundesamt für Logistik und Mobilität - Genehmigungsausgabe Berlin - für nordost- und osteuropäische Staaten und die Regierung der Oberpfalz in Regensburg für südosteuropäische Staaten).

Voraussetzungen für eine nationale Erlaubnis oder Gemeinschaftslizenz

Die Erlaubnis oder Lizenz wird einem Unternehmer, dessen Unternehmen seinen Sitz im Inland hat, erteilt, wenn

  • der Unternehmer und ggfs. der Verkehrsleiter zuverlässig sind,
  • die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens gewährleistet ist und
  • der Unternehmer oder der Verkehrsleiter fachlich geeignet ist.
An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis Stade.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Zum Nachweis der persönlichen Eignung:

  • Führungszeugnis
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister

Zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit:

  • Eigenkapitalbescheinigung/Zusatzbescheinigung nach Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009
  • Fahrzeugliste
  • eine Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes
  • eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Krankenkassen als Träger der Sozialversicherung (nur für Arbeitnehmer)
  • eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Gemeinde (Bereich Steuern)
  • eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Berufsgenossenschaft.  

Zum Nachweis der fachlichen Eignung:

  • Bescheinigung über die bestandene Sach- und Fachkundeprüfung oder einer als gleichwertig anerkannten Abschlussprüfung

Zusätzliche Unterlagen bei juristischen Personen:

  • Handelsregisterauszug
  • Gesellschafterliste
  • Gesellschaftsvertrag
  • Geschäftsführeranstellungsvertrag (Nachweis der Vertretungsberechtigung)
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für die juristische Person

Zusätzliche Unterlagen bei einer zur Führung der Geschäfte bestellten Person/Verkehrsleiter:

  • Führungszeugnis
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
  • Bescheinigung über die bestandene Sach- und Fachkundeprüfung oder einer gleichwertigen anerkannten Abschlussprüfung
  • Arbeitsvertrag (bei internen Verkehrsleiter)
  • Dienstleistungsvertrag (bei externen Verkehrsleiter), mit dem Hinweis hinsichtlich der Aufgabenzuweisung nach Artikel 4 Absatz 2 der VO (EG) Nr. 1071/2009  
Welche Fristen muss ich beachten?

Die Erlaubnis kann befristet, unter Bedingungen oder Auflagen erteilt werden.

Die Erlaubnis wird erstmalig mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu 10 Jahren erteilt und wenn die Genehmigungsvoraussetzungen dann weiterhin erfüllt werden, unbefristet.


Die Lizenz kann bis bis zu einer Gültigkeitsdauer von 10 Jahren erteilt werden.

  • Auf die Möglichkeit das Führungszeugnis und die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister über ein Oline-Portal zu beantragen, wird ausdrücklich hingewiesen. Der Link zum Online-Portal des Bundesamtes für Justiz lautet: www.fuehrungszeugnis.bund.de
Was sollte ich noch wissen?

Werkverkehr als Güterkraftverkehr für eigene Zwecke des Unternehmens ist unter folgenden Voraussetzungen erlaubnisfrei:

  • die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, hergestellt, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder instandgesetzt sein.
  • die Beförderung muss der Anlieferung der Güter zum Unternehmen, ihrem Versand vom Unternehmen, ihrer Verbringung innerhalb oder zum Eigengebrauch außerhalb des Unternehmens dienen.
  • die für die Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuge müssen grundsätzlich vom eigenen Personal des Unternehmens geführt werden.
  • Die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens darstellen.

Wenn der Werkverkehr als Güterkraftverkehr für eigene Zwecke des Unternehmens erlaubnisfrei ist, ist der Unternehmer, der Werkverkehr betreibt, verpflichtet, sein Unternehmen vor Beginn der ersten Beförderung beim Bundesamt für Güterverkehr anzumelden.

Für die Erteilung der bilateralen Genehmigung oder einer sog. CEMT-Genehmigung für grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr und Umzugsverkehr in der Gemeinschaft der CEMT-Mitgliedsstaaten (über 30 Staaten in Europa) ist das Bundesamt für den Güterverkehr zuständig.

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