Medizinalberufeaufsicht
Mit Inkrafttreten des Nds. Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (NGöGD) wurde die Medizinalberufeaufsicht des Gesundheitsamtes aufgehoben.
Die Aufsicht durch das Gesundheitsamt besteht somit nur noch für die Heilpraktiker und die Hebammen, da diese in den Spezialgesetzen (Heilpraktikergesetz und Nds. Hebammengesetz) geregelt ist.
Hebammenwesen
Für Hebammen besteht nach dem Niedersächsischen Gesetz über die Ausübung des Hebammenberufes (NHebG) vom 19.02.2004 eine Fortbildungs- und Meldepflicht.
Das Gesundheitsamt überwacht die Auskunfts-, Anzeige- und Meldepflichten der Hebammen. Die Hebammen haben dem Gesundheitsamt jederzeit auf Verlangen Auskunft über ihre berufliche Tätigkeit zu geben, soweit dies zur Ausübung der Aufsicht erforderlich ist.
Sie sind verpflichtet, sich über die für die Ausübung ihres Berufes geltenden Vorschriften zu unterrichten und in höchstens dreijährigem Abstand an Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen.
Hebammen haben dem Gesundheitsamt unaufgefordert schriftlich anzuzeigen:
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- den Beginn der Berufsausübung und dabei die Berufsurkunde vorzulegen
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- die Beschäftigungsart und deren Änderungen
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- den Ort und die Anschrift der beruflichen Niederlassung sowie deren Änderungen
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- die Sicherstellung der Möglichkeit zum Empfang von Nachrichten
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- alle drei Jahre die Teilnahme an beruflichen Fortbildungsveranstaltungen
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- die Anzahl der jährlich geleiteten außerklinischen Geburten einschließlich der außerklinisch begonnenen, aber in einer Klinik beendeten Geburten
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- jährlich die Teilnahme an der Qualitätssicherung für außerklinische Geburtshilfe, Schwangerschaftsbetreuung und Wochenpflege
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das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung unter Vorlage einer Kopie des Versicherungsnachweises und
- die Beendigung der Berufsausübung
Für die jährlichen Meldungen wurde vom Nds. Ministerium ein Meldebogen entworfen, der jeweils für das vorangegangene Jahr bis zum 31.01. des laufenden Jahres ausgefüllt und dem Gesundheitsamt zugeleitet wird.

