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Gesundheitsdienst/ Amtsärztliche Sprechstunde u. Gutachten

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Allgemeine Informationen

Die zuständige Stelle ist dazu verpflichtet, zur Erfüllung ihrer Aufgaben des öffentlichen Gesundheitsdienstes einen medizinischen Fachdienst einzurichten. Als Amtsärztinnen und Amtsärzte gelten in Niedersachsen alle Ärztinnen und Ärzte, die in diesen medizinischen Fachdiensten tätig sind und eine spezielle Weiterbildung auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens absolviert haben. (Früher bezeichnete man demgegenüber üblicherweise die ärztliche Leitung der kommunalen Gesundheitsbehörden als Amtsärztin oder Amtsarzt.)

Eine wesentliche Aufgabe besteht darin, ärztliche Untersuchungen und Begutachtungen vorzunehmen und hierüber Gutachten, Zeugnisse und Bescheinigungen zu erstellen. In vielen gesetzlichen Bestimmungen ist eine amtsärztliche Untersuchung ausdrücklich vorgeschrieben. Häufig werden sie auch beauftragt, wenn dies nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist. Grund ist u. a., dass sich Amtsärztinnen und Amtsärzte durch ihre besondere Unabhängigkeit sowie durch ihren speziellen zusätzlichen Sachverstand im Bereich der öffentlichen Verwaltung auszeichnen. Sie werden sowohl im Auftrage anderer Behörden als auch von Privatpersonen tätig. 

Amtsärztinnen und Amtsärzte nehmen weitere Tätigkeiten wahr, etwa in den Bereichen der Gesundheitsprävention, des Infektionsschutzes und der Umwelthygiene.

Beispiele für amtsärztliche Tätigkeiten und Untersuchungen im Auftrag von Behörden:

  • Einstellungsuntersuchungen von Bewerberinnen und Bewerbern für den öffentlichen Dienst
  • Feststellung der gesundheitlichen Eignung zur Ausübung bestimmter Berufe
  • Dienstfähigkeit von Beamtinnen und Beamten
  • Arbeitsfähigkeit von Beschäftigten im öffentlichen Dienst
  • Begutachtungen nach dem Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch (SGB XII)
  • Feststellung der medizinischen Notwendigkeit von Heil- und Hilfsmitteln sowie von Heil- und Sanatoriumskuren für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes
  • Beurteilung der Haftfähigkeit, Verhandlungsfähigkeit, Schuldfähigkeit, Arbeits-/Erwerbsfähigkeit, Betreuung im Rechtssinne für Gerichte
  • Feststellung der Reisefähigkeit von Personen, z. B. für Gerichte und Ausländerbehörden
  • Feststellung der gesundheitlichen Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen
  • Feststellung der Pflegebedürftigkeit gemäß Sozialgesetzbuch - Elftes Buch (SGB XI)

Beispiele für amtsärztliche Tätigkeiten und Untersuchungen im Auftrag von Privatpersonen:

  • Studenten: Erlass der Studiengebühren aus gesundheitlichen Gründen
  • Studenten: Feststellung der Prüfungsunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen
  • Studenten: Verlängerung der Abgabefrist für die Diplomarbeit wegen einer Erkrankung / Bescheinigung der Notwendigkeit einer Kur für das Finanzamt
  • Bescheinigung der Notwendigkeit einer Kur für das Finanzamt
Welche Unterlagen werden benötigt?

Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Für einige Untersuchungen nach FeV ist eine zusätzliche Augenärztliche Untersuchung erforderlich.

Welche Gebühren fallen an?

Zum Teil sind die Untersuchungen und Bescheinigungen gebührenpflichtig, zum Teil werden sie in Amtshilfe für andere Ämter erledigt. Die Gebühren werden ggf. auch von der untersuchten Person direkt erhoben. Es ist deshalb im Zweifelsfall durchaus empfehlenswert, dass Sie diese Frage schon vorher (evtl. telefonisch unter Tel.Nr. 04141 12-700) abklären.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es müssen keine Fristen beachtet werden.

Für alle Untersuchungen erfolgt eine Terminabsprache, die aber im Bedarfsfall sehr kurzfristig sein muss und ist (z. B. bei der Bestätigung einer Prüfungsunfähigkeit).

Terminabsprachen sind für Sie unbedingt erforderlich, damit gewährleistet ist, dass in Ihrem Fall dann auch ein Arzt bzw. eine Ärztin anwesend ist, der/die die Stellungnahme und die dafür notwendige Untersuchung auch durchführen kann.

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