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Geldwäscheprävention

zuklappenAnsprechpartner/in beim Landkreis Stade
Sicherheit, Ordnung und MigrationStandort anzeigen
Dezernat IIIAm Sande 2
21682 Stade
Telefon: 04141 12-0
Telefax: 04141 12-1025
E-Mail: Homepage: htt­ps://ww­w.­land­kreis-sta­de.de

Montag bis Donnerstag 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Freitag 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr

Außerhalb der Öffnungszeiten können gerne Termine vereinbart werden.


Angaben zur Barrierefreiheit:
barrierefrei
Aufzug vorhanden: ja

Das Ordnungsamt des Landkreises Stade ist als örtliche Gefahrenabwehrbehörde vor allem bei speziellen Aufgaben der Eingriffsverwaltung wie zum Beispiel Ausländer-, Jagd-, Waffen-, Sprengstoff-, Schornsteinfegerangelegenheiten zuständig.

Demgegenüber stehen die Aufgaben der Leistungsverwaltung des Ordnungsamtes. Besonders zu nennen sind hier die Dienstleistungen der Außenstellen des Ordnungsamtes in Stade-Wiepenkathen, die Feuerwehrtechnische Zentrale und die Feuerwehr- und Rettungsleitstelle.
Im Übrigen ist das Ordnungsamt für den Rettungsdienst, die Kreisfeuerwehr, den Katastrophenschutz und damit insgesamt für den Schutz der Bevölkerung im Landkreis Stade vor einer Vielzahl von Gefahren zuständig.

Allgemeine Informationen

Geldwäscheprävention nach dem Geldwäschegesetz

Unter Geldwäsche versteht man das Einschleusen kriminell erworbener Gelder (z. B. aus dem Drogenhandel) in den legalen Finanzkreislauf mit dem Ziel, die wahre Herkunft zu verschleiern.

Ziel des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG) ist die Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Das Geldwäschegesetz legt bestimmten Unternehmen und Personen (Verpflichtete) besondere Pflichten auf, die deren Geschäftsbeziehungen und geschäftliche Aktivitäten transparent machen sollen. Dadurch sollen die Verpflichteten Geschäfte mit kriminellem Hintergrund verhindern und zu deren Aufdeckung beitragen.

In Niedersachsen sind die Region Hannover, die Landkreise sowie die kreisfreien Städte die nach § 50 GwG zuständigen Aufsichtsbehörden für die Durchführung des Geldwäschegesetzes im so genannten Nichtfinanzsektor. Für das Kreisgebiet Stade ist also der Landkreis Stade die zuständige Aufsichtsbehörde.

Zum Nichtfinanzsektor gehören u. a. gewerbliche Güterhändler, Immobilienmakler und Versicherungsmittler. Unter bestimmten Voraussetzungen gehören ebenfalls Dienstleister für Gesellschaften und Treuhandvermögen oder Treuhänder, nicht verkammerte Rechtsbeistände und registrierte Personen gemäß § 10 des Rechtsdienstleistungsgesetzes und Finanzunternehmen dazu.

Als Aufsichtsbehörde hat der Landkreis Stade dafür Sorge zu tragen, dass die geldwäscherechtlichen Pflichten in den zu beaufsichtigenden Bereichen umgesetzt werden. Die betroffenen Unternehmen sollen über ihre gesetzlichen Pflichten und über zu treffende Maßnahmen informiert werden, um nicht für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung missbraucht zu werden. Das Geldwäschegesetz sieht weiter vor, dass die Aufsichtsbehörden die Einhaltung der Pflichten kontrollieren und Zuwiderhandlungen mit Bußgeldern ahnden. Sie sind verpflichtet, Verdachtsfälle unverzüglich an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zu melden.

Der Landkreis Stade hat auf Grundlage von § 7 Abs. 3 Satz 2 GwG eine Allgemeinverfügung zur Bestellung von Geldwäschebeauftragten in Unternehmen, die mit hochwertigen Gütern handeln, erlassen. Die Allgemeinverfügung kann unten unter "Dokumente" eingesehen werden.

Verfahrensablauf

nicht angegeben

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt.

Zuständige Stelle

nicht angegeben

Voraussetzungen

nicht angegeben

Bearbeitungsdauer

nicht angegeben

Rechtsbehelf

nicht angegeben

Anträge / Formulare

nicht angegeben

Was sollte ich noch wissen?

Hinweise auf Verstöße, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

Gemäß § 53 Abs. 1 GwG sind die Aufsichtsbehörden verpflichtet, ein System zur Annahme von Hinweisen zu potentiellen oder tatsächlichen Verstößen gegen das Geldwäschegesetz einzuführen. Die Verpflichteten können mit ihren Hinweisen wertvolle Beiträge leisten, um das Fehlverhalten einzelner Personen oder ganzer Unternehmen aufzudecken, um die negativen Folgen dieses Fehlverhaltens einzudämmen oder zu korrigieren!

Die Mitteilung kann wahlweise auf folgenden Wegen erfolgen:

  • per Post: Landkreis Stade, Sicherheit, Ordnung und Migration, 21677 Stade
  • per Mail: ordnung@landkreis-stade.de
  • per Fax: 04141 12-3223
  • per Telefon: 04141 12-3225

Selbstverständlich kann jeder Hinweis anonym erfolgen.

Der Hinweis an Ihre Aufsichtsbehörde entbindet Sie jedoch nicht von Ihrer Meldepflicht an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) gemäß § 43 GwG.


Verpflichtung zur Bekanntmachung von Verstößen

Nach § 57 Abs. 1 GwG haben die Aufsichtsbehörden bestandskräftige Maßnahmen und unanfechtbare Bußgeldentscheidungen, die sie wegen eines Verstoßes gegen das Geldwäschegesetz verhängt haben, auf ihrer Internetseite bekannt zu machen.

Die Bekanntmachungen können Sie diesem Dokument entnehmen.

Unterstützende Institutionen

Das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr hält Informationen zur Geldwäscheprävention sowie Merkblätter und Dokumentationen zur Verfügung.

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Infobereich

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Buxtehuder Straße 27
21641 Apensen

Telefon: 0 41 67 / 91 27 - 0
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