W er die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, berufsmäßig ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis . Ausübung der Heilkunde ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienst von anderen ausgeübt wird. Zudem muss die Tätigkeit medizinische Fachkenntnisse erfordern und darf keine gesundheitlichen Schäden verursachen können. Für die Ausübung der Heilkunde müssen Sie eine Erlaubnis bei der zuständigen Stelle beantragen und erhalten.
Sie müssen gesetzlich festgelegte Mindestanforderungen erfüllen und sich einer Kenntnisüberprüfung vor dem beim Landesamt für Soziales, Jugend und Familie eingerichteten Gutachterausschuss stellen.
Der Bereich des Heilpraktikerwesens, der in Deutschland eine wechselvolle Geschichte hinter sich hat, wurde mit dem „Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung" (Heilpraktikergesetz) vom 17.02.1939 legitimiert.
Es sind drei Arten der Heilpraktikererlaubnis zu unterscheiden:
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- die allgemeine Heilpraktikererlaubnis
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- die eingeschränkte Heilpraktikererlaubnis für den Bereich der Psychotherapie und
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- die eingeschränkte Heilpraktikererlaubnis für den Bereich der Physiotherapie
Antragstellung
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- Der Antrag auf Erteilung einer Heilpraktikereraubnis ist an den Landkreis Stade -Gesundheitsamt- zu richten.
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- Die erforderlichen Unterlagen entnehmen Sie bitte dem anliegenden Informationsblatt.
Termine zur Überprüfung:
Die Überprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Der schriftliche Teil der Überprüfung wird jeweils am 3. Mittwoch im März und am 2. Mittwoch im Oktober eines jeden Jahres beim Gutachterausschuss für Heilpraktiker im Land Niedersachsen in Hannover durchgeführt. Weitere Termine werden nicht angeboten.
Heilpraktikererlaubnis -beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie- :
Bei dieser eingeschränkten Heilpraktikererlaubnis besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit die Erlaubnis nach Aktenlage zu erteilen:
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- Die Antragstellerin oder der Antragsteller darf den von einer inländischen oder als gleichgestellt anerkannten inländischen Hochschule verliehenen akademischen Grad einer Diplom-Psychologin oder eines Diplom-Psychologen führen oder verfügt über einen Bachelorabschluss und einen Masterabschluss im Fach Psychologie.
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- Die Antragstellerin oder der Antragsteller versichert glaubhaft, ausschließlich auf dem Gebiet der Psychotherapie heilkundlich tätig sein zu wollen.
- Die Antragstellerin oder der Antragsteller kann eine Zusatzausbildung in Psychotherapie nachweisen.
Wenn diese Nachweise nicht erbracht werden können, ist auch hier eine Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich.
Heilpraktikererlaubnis -beschränkt auf das Gebiet der Physiotherapie
Bei dieser eingeschränkten Heilpraktikererlaubnis ist es Voraussetzung, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller im Besitz einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Physiotherapeutin oder Physiotherapeut ist.
Eine Erteilung der Erlaubnis nach Aktenlage ist möglich, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller eine Nachqualifizierung erfolgreich abgeschlossen hat, durch die die nachzuweisenden Kenntnisse zur Erstellung einer selbstständigen Erstdiagnose in Abgrenzung zur Tätigkeit der Ärztinnen oder Ärzte und der allgemein als Heilpraktikerin oder Heilpraktiker tätigen Personen erworben wurden.
Wenn diese Nachqualifizierung nicht erbracht werden kann, ist auch hier eine Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten vor dem beim Landesamt eingerichteten Gutachterausschuss erforderlich.
Erlaubniserteilung:
Wenn die Überprüfung erfolgreich absolviert wurde, wird die Heilpraktikererlaubnis erteilt.
Berufliche Niederlassung:
Es gehört zu den Aufgaben der Gesundheitsämter, die Tätigkeiten derjenigen Personen, die eine Heilpraktikererlaubnis besitzen, zu überwachen.
Hierfür ist es erforderlich, vor Eröffnung einer Heilpraktikerpraxis, diese beim Gesundheitsamt anzuzeigen. Diese Anzeige kann formlos (Ort der Praxis, Erreichbarkeit, Eröffnungsdatum, Tätigkeitsschwerpunkte) oder mit Hilfe eines Vordrucks erfolgen. In jedem Fall wird eine beglaubigte Fotokopie der Heilpraktikererlaubnis benötigt.
Der Heilpraktiker hat bei der Ausübung seiner Tätigkeit die Hygiene-Verordnung zu beachten.

