Leistungen der Eingliederungshilfe richten sich an junge und erwachsene Menschen, die eine Behinderung haben oder von einer Behinderung bedroht sind. Behinderung meint dabei eine körperliche, geistige oder seelische Einschränkung, die länger als 6 Monate besteht und die Teilhaben am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt. Durch die Eingliederungshilfe werden individuelle Maßnahmen zur Unterstützung gewährt, um eine selbstbestimmte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen.
Erwachsene Menschen können sich zur Beratung und Antragstellung an das Amt Soziales und Teilhabe wenden.
Junge Menschen bis zum 18. bzw. 21. Lebensjahr erhalten Beratung und die Leistung im Amt Jugend und Familie.
Zwischen dem 18. und 21. Lebensjahr ist die zugrundeliegende Erkrankung ausschlaggebend für die Zuständigkeit der genannten Ämter. Bei einer Einschränkung der seelischen Gesundheit ist das Amt Jugend und Familie zuständig, bei einer körperlichen und/oder geistigen Behinderung das Amt Soziales und Teilhabe.
Bei Fragen oder Unsicherheiten hierzu, oder zu Leistungen der Eingliederungshilfe im Allgemeinen, können sich alle jungen Menschen und/oder deren gesetzliche Vertretung auch an die Beratung der Verfahrenslotsen wenden.

