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Bestattungskosten Übernahme

zuklappenAnsprechpartner/in beim Landkreis Stade
Frau BäßlerStandort anzeigen
Kreishaus, Raum 2.030 // 2. OG
Am Sande 2
21682 Stade
Telefon: 04141 12-5032
Telefax: 04141 12-5013
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Dienstag - Freitag

Frau Böckmann-BehrensStandort anzeigen
Kreishaus, Raum 2.030 // 2. OG
Am Sande 2
21682 Stade
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Telefax: 04141 12-5013
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Arbeitszeit:
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Montag und Dienstag ganztags
Mittwoch und Donnerstag vormittags


Allgemeine Informationen

Sofern den zur Tragung der Bestattungskosten Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die erforderlichen Kosten zu tragen, können sie einen Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten stellen. Zur Tragung der Bestattungskosten sind in folgender Reihenfolge verpflichtet:

  • vertraglich Verpflichtete
  • Erben
  • Väter nicht ehelicher Kinder bei Tod der Mutter in Folge Schwangerschaft oder Geburt
  • Unterhaltspflichtige
  • öffentlich-rechtlich Verpflichtete, d. h. Personen, die nach dem Niedersächsischen Bestattungsgesetz zur Bestattung verpflichtet sind.

Wer zur Bestattung verpflichtet ist, ergibt sich aus § 8 Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG). 

Danach haben für die Bestattung der verstorbenen Person in folgender Rangfolge zu sorgen:

  • die Ehegattin oder der Ehegatte oder die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner,
  • die Kinder,
  • die Enkelkinder,
  • die Eltern,
  • die Großeltern und
  • die Geschwister.

Personen, die nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) leistungsberechtigt sind, haben keinen Anspruch auf Hilfen nach § 74 SGB XII. Im AsylbLG ist jedoch eine Übernahme von Bestattungskosten möglich.

Sozialhilferechtlich übernahmefähig sind die erforderlichen Kosten einer einfachen Erd- oder Feuerbestattung nach den ortsüblichen Sätzen.

Verfahrensablauf

Für die Übernahme der Bestattungskosten ist ein Antrag zu stellen.

Bitte vereinbaren Sie dafür telefonisch einen Termin mit der nebenstehenden Sachbearbeitung.

Zuständige Stelle

nicht angegeben

Voraussetzungen
  • Die nachfragende Person ist zur Tragung der Bestattungskosten verpflichtet.
  • Der zur Tragung der Bestattungskosten verpflichteten Person ist es finanziell nicht zuzumuten die Kosten aus eigenen Mitteln zu tragen.
  • Es werden nur die im Einzelfall erforderlichen Kosten der Bestattung übernommen.
Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Gebühren an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es müssen keine Fristen beachtet werden. Es empfiehlt sich jedoch, die Frage der Kostenübernahme rechtzeitig mit der zuständigen Stelle zu klären. Je später ein Antrag nach Eintritt der Kostentragungspflicht gestellt wird, desto eher können Zweifel an der Zumutbarkeit der Kostentragung bestehen.

Bearbeitungsdauer

nicht angegeben

Rechtsbehelf

nicht angegeben

Anträge / Formulare

Die notwendigen Antragsunterlagen können telefonisch bei den unten aufgeführten Ansprechpartnern/Ansprechpartnerinnen angefordert werden.

Was sollte ich noch wissen?

§ 74 SGB XII garantiert eine angemessene und würdige Bestattung des Verstorbenen. Übernommen werden die „erforderlichen Kosten“. Maßstab hierfür ist, was ortsüblicher Weise zu den Bestattungskosten im oben genannten Sinne gehört, orientiert an den Beziehern unterer bzw. mittlerer Einkommen.

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