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Beistandschaft / Unterhalt

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Am Staatsarchiv 3
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Allgemeine Informationen

Für persönliche Vorsprachen vereinbaren Sie bitte vorab telefonisch einen Termin. Urkunden zur Vaterschaftsanerkennung, Verpflichtung zur Unterhaltsleistung und Erklärung der gemeinsamen elterlichen Sorge können auch bei einem anderen Jugendamt Ihrer Wahl aufgenommen werden.

Das Amt für Jugend und Familie kann Sie bei der Feststellung der Vaterschaft und bei der Geltendmachung des Unterhaltsanspruches Ihres Kindes unterstützen. Diese Unterstützung kann im Rahmen einer einmaligen Beratung oder einer Beistandschaft des Amtes für Jugend und Familie erfolgen. Wir beraten Sie und unterstützen Sie bei einer Einigung mit dem anderen Elternteil.

Ist eine Einigung nicht möglich, können Sie für Ihr Kind eine Beistandschaft einrichten lassen. Der Beistand ist berechtigt, die erforderlichen gerichtlichen Schritte zur Feststellung der Vaterschaft oder des Unterhaltsanspruches in die Wege zu leiten und Ihr Kind auch vor Gericht zu vertreten. Nach einer Klärung der Vaterschaft und des Unterhaltsanspruches, und sollten die Unterhaltszahlungen ausbleiben, kann der Beistand gerichtliche Vollstreckungsverfahren einleiten und / oder Sie können unter bestimmten Voraussetzungen Unterhaltsvorschuss zu beantragen.

Die Beistandschaft ist ein Hilfsangebot des Amtes für Jugend und Familie und kann bis zur Volljährigkeit Ihres Kindes geführt werden. Sie endet, sobald die Vaterschaft und / oder die Höhe des Unterhaltsanspruches geklärt und urkundlich anerkannt wurden und der der Unterhalt geleistet wird.

Auch Volljährige können bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres Unterstützung bei der Berechnung ihres Unterhaltsanspruches erhalten. Schwangere Frauen können von dem Vater des zu erwartenden Kindes unter bestimmten Voraussetzungen sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt Unterhalt beanspruchen. Sollte einer der Elternteile wegen der Betreuung und Pflege des Kindes keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, so ist der andere Elternteil zum Unterhalt bis zu drei Jahren verpflichtet.

An wen muss ich mich wenden?

Zuständig ist das Jugendamt am Wohnort des antragstellenden Elternteils.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Es genügt ein schriftlicher Antrag beim Jugendamt.

Antragsberechtigt ist

  • der Elternteil, dem die alleinige elterliche Sorge zusteht,

  • bei Eltern, die die gemeinsame elterliche Sorge haben, der Elternteil, bei dem das Kind lebt,

  • die werdende Mutter (oder deren Vertreter, wenn die Mutter geschäftsunfähig ist), wenn das Kind noch nicht geboren ist.

Welche Fristen muss ich beachten?

Mit Eingang des Antrages wird das Jugendamt sofort Beistand des Kindes.
Die Beistandschaft endet, sobald der Antragsteller dies schriftlich verlangt.

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