Sie können als Fachkraft mit Berufsausbildung eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung erhalten, wenn Sie hierfür bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit Erteilung zum Zweck der Beschäftigung bei qualifizierter Beschäftigung als Fachkraft mit Berufsausbildung
Ansprechpartner/in beim Landkreis Stade
| Frau Franz (Buchstaben: A - G) | |
| Kreishaus, Raum 1.043 // 1. OG Am Sande 2 21682 Stade Telefon: 04141 12-3277 Telefax: 04141 12-3263 E-Mail: abh@landkreis-stade.de | |
| Frau Bajorat (Buchstaben: H - P) | |
| Kreishaus, Raum 1.047 // 1. OG Am Sande 2 21682 Stade Telefon: 04141 12-3274 Telefax: 04141 12-3263 E-Mail: abh@landkreis-stade.de | |
| Frau von Thaden (Buchstaben Q - Z) | |
| Kreishaus, Raum 1.044 // 1. OG Am Sande 2 21682 Stade Telefon: 04141 12-3275 Telefax: 04141 12-3263 E-Mail: abh@landkreis-stade.de | |
Allgemeine Informationen
Verfahrensablauf
Bitte vereinbaren Sie (am besten per Mail) einen Termin zur persönlichen Vorsprache. Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, wird der elektronische Aufenthaltstitel bestellt. Nach etwa vier bis acht Wochen erhalten Sie erneut einen Termin zur Abholung Ihrer elektronischen Aufenthaltserlaubnis.
Voraussetzungen
- Sie besitzen einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz und - sofern für die Einreise erforderlich - ein zweckentsprechendes Visum
- Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor
- Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland
- Sie besitzen
-
- eine inländische qualifizierte Berufsausbildung oder
- eine gleichwertige ausländische Berufsqualifikation
- Sie besitzen eine Qualifikation, die Sie zur Ausübung der qualifizierten Beschäftigung befähigt. Das bedeutet, dass Sie grundsätzlich eine Beschäftigung auch in einem verwandten Beruf ausüben können, wenn zwischen erfolgter Ausbildung und beabsichtigter Tätigkeit ein Zusammenhang besteht (z.B. kann ein Bäcker/eine Bäckerin auch als Konditor/ Konditorin arbeiten)
- Sie haben einen Arbeitsplatz oder ein Arbeitsplatzangebot
Haben Sie das 45. Lebensjahr vollendet müssen einen Arbeitsvertrag oder ein verbindliches Arbeitsplatzangebot mit einem bestimmten Mindestgehalt nachweisen. Das Mindestgehalt muss 55 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung erreichen. Auch wenn dieses Mindestgehalt nicht erreicht wird, kann bei Vorlage des Nachweises über eine angemessene Altersversorgung oder in besonderen Fällen (z.B. wenn an der Beschäftigung ein öffentliches Interesse besteht) eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.
Die Höhe der Beitragsbemessungsgrenze wird für jedes Jahr jeweils bis zum 31. Dezember des Vorjahres vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Bundesanzeiger bekannt gegeben. - Die Bundesagentur für Arbeit hat der Arbeitsaufnahme zugestimmt (die Zustimmung wird in der Regel von der Ausländerbehörde eingeholt). Für die Zustimmung müssen u.a. Ihre Arbeitsbedingungen (insbesondere Gehalt) mit denen eines deutschen Beschäftigten an gleicher Position vergleichbar sein.
- Soweit erforderlich, verfügen Sie über eine Berufsausübungserlaubnis
- Sie können Ihren Lebensunterhalt und Krankenversicherungsschutz aus Ihrem Einkommen ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen sichern
Welche Unterlagen werden benötigt?
- vollständig ausgefüllter und unterschriebener Antrag (siehe unten)
- Gültiger Reisepass oder Passersatz
- Aktuelles biometrisches Foto
- ggf. Nachweise über die abgeschlossene Ausbildung im Original (z.B. Hochschulabschluss, Zeugnisse über die abgeschlossene Berufsausbildung)
- Arbeitsvertrag und die vom Arbeitgeber ausgefüllte und unterzeichnete Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis (siehe unten)
- Gehaltsabrechnungen der letzten sechs Monate (ggf. Kündigung bei Arbeitgeberwechsel) und vom Ehegatten (soweit vorhanden)
- aktuelle Mitgliedsbescheinigung der Krankenversicherung (nicht älter als drei Monate)
- Mietvertrag und aktueller Nachweis über Nebenkosten oder Bescheinigung über mietfreies Wohnen oder bei einem Eigenheim Grundbuchauszug und Kredittilgungsplan
Sofern das 45. Lebensjahr vollendet ist und Sie erstmalig die Aufenthaltserlaubnis beantragen, müssen ggf. Nachweise über eine angemessene Altersversorgung vorgelegt werden.
Im Einzelfall können weitere Unterlagen angefordert werden.
Welche Gebühren fallen an?
Ersterteilung: 100,00 €
Verlängerung: 93,00 €
Zweckwechsel: 98,00 €
Fiktionsbescheinigung: 13,00 €
Express: 35,00 € (Termin nach 10 Tagen nach Bestellung des elektronischen Aufenthaltstitels)
Rechtsgrundlage
§ 18a Aufenthaltsgesetz
