Alle Führerscheindokumente, die bis zum 18.01.2013 ausgestellt wurden, müssen in den aktuellen EU-Kartenführerschein umgestellt werden.
Wann muss ich umtauschen?
Aufgrund der hohen Anzahl der umzustellenden Dokumente ist der Zeitraum, in dem die Umstellung erfolgt sein muss, auf elf Jahre verteilt. Ihren Termin, zu dem Sie spätestens Ihren Führerschein umgestellt haben müssen, erfahren Sie hier:
Ich habe einen Papier-Führerschein > Wann muss ich umtauschen?
© pitopia |
© LK Stade (zastrow) |
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| Geburtsdatum vor 1953 | Umtausch bis 19.01.2033 |
| Geburtsdatum 1953 bis 1958 | Umtausch bis 19.07.2022 |
| Geburtsdatum 1959 bis 1964 | Umtausch bis 19.01.2023 |
| Geburtsdatum 1965 bis 1970 | Umtausch bis 19.01.2024 |
| Geburtsdatum 1971 und jünger | Umtausch bis 19.01.2025 |
Ihr Geburtsjahr gibt den Zeitraum an, bis wann Sie Ihren Papier-Führerschein spätestens in den EU-Kartenführerschein umgestellt haben müssen.
vor 1953 geboren > Warum liegt mein Umtauschtermin so weit in der Zukunft?
Aufgrund der großen Menge umzutauschender Führerscheine werden als erstes die Führerscheininhaber bis zum 70ten Lebensjahr angesprochen. Grund ist, dass dieser Personenkreis im Moment am aktivsten reisende Führerscheininhaber sind und daher einen EU-Kartenführerschein benötigen. Wenn Sie im Ausland ein KFZ führen wollen bzw. Mietwagen nehmen, empfehlen wir Ihnen jedoch, auch zeitnah Ihren „alten Lappen“ in den neuen EU-Kartenführerschein zu tauschen.
Ich habe bereits einen Karten-Führerschein > Wann muss ich umtauschen?
Das Ausstellungsjahr Ihres Führerscheindokumentes gibt den Zeitraum vor, bis wann Sie Ihren "alten" Kartenführerschein (zwischen 1999 bis 18.01.2013 ausgestellt) spätestens in einen aktuellen Kartenführerschein umgestellt haben müssen.
| Grundlage ist das Ausstellungsjahr des Führerscheins (Zeile 4a / Vorderseite) | |
| Ausstellungsjahre 1999 bis 2001 | Umtausch bis 19.01.2026 |
| Ausstellungsjahre 2002 bis 2004 | Umtausch bis 19.01.2027 |
| Ausstellungsjahre 2005 bis 2007 | Umtausch bis 19.01.2028 |
| Ausstellungsjahr 2008 | Umtausch bis 19.01.2029 |
| Ausstellungsjahr 2009 | Umtausch bis 19.01.2030 |
| Ausstellungsjahr 2010 | Umtausch bis 19.01.2031 |
| Ausstellungsjahr 2011 | Umtausch bis 19.01.2032 |
| Ausstellungsjahr 2012 bis 18.01.2013 | Umtausch bis 19.01.2033 |
vor 1953 geboren > Muss ich auch tauschen?
Für Führerscheininhaber, die vor 1953 geboren sind, gibt es auch hier die "verlängerte" Umtauschpflicht bis zum 19.01.2033. Wenn Sie jedoch im Ausland ein KFZ führen bzw. einen Mietwagen nehmen wollen, empfehlen wir Ihnen auch hier einen Umtausch in das aktuelle Kartenformat.
Antrag > persönlich
Mit einem vor-Ort-Termin ist alles erledigt und Ihr „alter Führerschein“ bleibt als Erinnerungsstück bei Ihnen! Der beantragte EU-Kartenführerschein wird Ihnen ca. 10 Tage nach Antragstellung per Direktversand von der Bundesdruckerei zugesendet (Einschreiben: Einwurf in den Briefkasten). Ihr alter Führerschein wird bei Antragstellung zwar entwertet, bekommt jedoch gleichzeitig eine Gültigkeitsverlängerung von einigen Wochen. Sie nutzen diesen wie gewohnt weiter, bis der bestellte EU-Kartenführerschein mit der Post geliefert wird, danach hat der alte Führerschein seine Gültigkeit verloren.
Bitte beachten Sie, dass Termine personenbezogen sind und pro Termin nur eine Person bearbeitet wird. Ehepaare, die zeitgleich den Führerschein umtauschen möchten, benötigen somit zwei Termine.
> TERMIN FÜHRERSCHEINSTELLE <
Welche Unterlagen bringen Sie mit?
- gültiger Personalausweis / gültiger Reisepass / gültiger Aufenthaltstitel
- aktuelles biometrisches Passbild
- Ihr bisheriger Führerschein im Original
- Hinweis an Inhaber von Papier-Führerscheinen (nicht vom Landkreis Stade ausgestellt):
Bitte beachten Sie den nächsten Abschnitt Karteikarten-Abschrift
Karteikarten-Abschrift bei Inhabern von Papier-Führerscheinen > Voraussetzung für den Umtausch
Es ist wichtig, dass zu Ihrem Umtauschtermin eine Karteikarten-Abschrift Ihrer Fahrerlaubnisdaten vorliegt (Auszug aus lokalem Fahrerlaubnis-Register).
Hier erfahren Sie alles rund um die Karteikarte!
Antrag > per Post
Bei einer Antragstellung per Post ist eine sorgfältige Zusammenstellung der erforderlichen Antragsunterlagen nötig, da nur vollständige Anträge zügig bearbeitet werden können. Sobald Ihr Antrag (Formulare weiter unten zum downloaden) und die Unterlagen vollständig vorliegen, wird dieser zeitnah bearbeitet und Ihr neuer Führerschein bei der Bundesdruckerei bestellt. Wenn der neue Führerschein bei uns eingetroffen ist, werden Sie kontaktiert und darüber informiert. Nachdem Sie sich einen Abholtermin online gebucht haben, kommen Sie zu Ihrem Termin vorbei und bringen Ihren Ausweis und Ihren "alten" Führerschein im Original mit. Dieser wird - wenn gewünscht- dann von uns entwertet und kann als "Erinnerung" wieder mitgenommen werden. Bei der Abholung des neuen Führerscheins ist auch die Gebühr per EC-Karte zu bezahlen. Bei der postalischen Antragstellung ist kein Direktversand durch die Bundesdruckerei möglich.
Welche Unterlagen sind bei postalischer Beantragung erforderlich?
- ausgefüllter Antrag mit "zusätzlicher" Unterschrift auf dem Kontrollblatt
- eine Kopie (Vorder- und Rückseite) Ihres gültigen Personalausweises / gültigen Reisepasses / gültigen Aufenthaltstitels
- eine Kopie (Vorder- und Rückseite) Ihres aktuellen Führerscheins
- ein aktuelles biometrisches Passbild
- Hinweis an Inhaber von Papier-Führerscheinen (nicht vom Landkreis Stade ausgestellt):
Bitte beachten Sie den nächsten Abschnitt Karteikarten-Abschrift
Karteikarten-Abschrift bei Inhabern von Papier-Führerscheinen > Voraussetzung für den Umtausch
Es ist wichtig, dass zu Ihrem Umtauschtermin eine Karteikarten-Abschrift Ihrer Fahrerlaubnisdaten vorliegt (Auszug aus lokalem Fahrerlaubnis-Register).
Hier erfahren Sie alles rund um die Karteikarte!
Welche Vorteile bringt mir der neue EU-Karten-Führerschein?
Mit der Umstellung erfolgt eine Vereinheitlichung von europaweit über 100 unterschiedlichen Fahrerlaubnisklassen auf vier neue, einheitliche Fahrerlaubnisklassen (A/B/C/D) und ein einheitliches Dokumentenformat (Scheckkarte).
Als wesentliches Gestaltungsmerkmal ist der EU-Kartenführerschein unbegrenzt EU-weit nutzbar, besonders fälschungssicher und hat eine Gültigkeit von 15 Jahren. Die Befristung betrifft jedoch nur das Führerscheindokument, weitere Gültigkeitsmerkmale (z.B. ablaufende LKW-Klassen-Befristungen) sind unabhängig davon zu beachten.
Besitzstände > bleiben die Rechte wie bei der vorherigen Klasse bestehen?
Ihre Besitzstände aus den alten Klassen 1/3/4/5 bleiben vollständig erhalten und werden 1:1 in die neuen Fahrerlaubnisklassen übertragen. Es handelt sich um einen verwaltungstechnischen Vorgang, nicht um eine Überprüfung Ihrer Fahrerlaubnis.
Welche Fahrerlaubnisklassen im Einzelnen neu zugeteilt werden, richtet sich nach Anlage 3 der Fahrerlaubnisverordnung zu §6 Absatz 6 FeV "Umstellung von Fahrerlaubnissen alten Rechts und Umtausch von Führerscheinen nach bisherigen Mustern".
Besitzstände > Traktoren (landwirtschaftliche Zugmaschinen)
Fahrerlaubnisklasse L
Die "alte" Klasse 3 beinhaltete Traktoren der neuen Fahrerlaubnisklasse L.
- Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und
- Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden
Fahrerlaubnisklasse T
Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h
In der Land- bzw. Forstwirtschaft tätige Personen können auf Antrag zusätzlich die Klasse T (große Traktoren, sogenannte Schnell-Läufer) erhalten. Dazu bringen Sie bitte einen entsprechenden Nachweis / die entsprechende formlose Erklärung bei Antragstellung mit.
Besitzstände > "alte Klasse 3" --> jetzt C1, C1E
Die Berechtigung, Lkws mit 7,5 t plus Anhänger zu fahren, bleiben bestehen und werden mit den Klassen C1 und C1E unbefristet erteilt, sofern die Klasse 3 vor dem 01.01.1999 erteilt wurde.
Sonderfälle das 50. Lebensjahr betreffend > wichtige Information zum Erreichen des 50. Lebensjahres
Unabhängig von den genannten Umtauschfristen gelten folgende Berechtigungen nur bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres:
Inhaber der „alten“ Klasse 3: Sollten Sie Ihre Berechtigung, 3-achsige-Sattelzüge (über 12 t bis max. 18,5t) zu fahren, über Ihren 50. Geburtstag hinaus nutzen wollen, müssen Sie diese Berechtigung (Schlüsselzahl CE 79) verlängern lassen. Andernfalls ist eine Nutzung dieser Sattelzüge (unabhängig von Ihrem vorhandenen Führerscheinformat) danach nicht mehr erlaubt.
Inhaber der „alten“ Klasse 2: Sollten Sie Ihre Berechtigung, große Lkws zu fahren, über Ihren 50. Geburtstag hinaus nutzen wollen, - dabei ist es unerheblich, ob Sie diese beruflich oder privat nutzen wollen - müssen Sie diese Berechtigung verlängern lassen. Andernfalls ist eine Nutzung dieser Lkws (unabhängig von Ihrem vorhandenen Führerscheinformat) danach nicht mehr erlaubt.
Erkundigen Sie sich in jedem Fall vor Antragstellung bzw. vor dem Erwerb von ärztlichen Gutachten, welche individuellen Voraussetzungen zu erfüllen sind, wenn diese Klassen nach dem 50. Geburtstag genutzt werden sollen.
Ich lebe im Ausland > Wie erfolgt der Umtausch im Ausland ?
Der Landkreis Stade ist zuständig, wenn dieser Ihren Führerschein ausgestellt hat. Ist der Landkreis Stade (Stempel) die letzte ausstellende Behörde?
Ja? Dann sind wir für Sie zuständig - unabhängig von Ihrem letzten Wohnort in Deutschland.
In diesem Falle bereiten wir mit Ihnen gemeinsam den Umtausch vor. Sie erhalten die vollständige Antragsunterlagen und ausführliche Informationen zum Verfahren. Nach Rückerhalt der vollständigen Antragsunterlagen und Prüfung wird der EU-Kartenführerschein angefertigt.
Eine Abholung kann nur in Deutschland durch den Fahrerlaubnisinhaber selbst erfolgen. Eine Abholung durch Dritte ist ausgeschlossen. Ihr alter Papier-Führerschein ist bei Abholung mitzubringen, der neue EU-Kartenführerschein wird Ihnen, nach Entrichtung der Gebühren, ausgehändigt.
Bitte nehmen Sie Kontakt zum Umtausch im Ausland auf:
- E-Mail an fuehrerschein@landkreis-stade.de
- Dateianhang > Führerschein (beide Seiten)
- Dateianhang > Ausweisdokument (beide Seiten










