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Artenschutz - Befreiung nach Bundesnaturschutzgesetz

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Am Sande 2
21682 Stade
Telefax: 04141 12-6713
E-Mail: Homepage: htt­ps://ww­w.­land­kreis-sta­de.de

Allgemeine Öffnungszeiten zu ersehen unter: https://www.landkreis-stade.de/oeffnungszeiten

Außerhalb der Öffnungszeiten können gerne Termine vereinbart werden.


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Die Aufgaben des Bereiches Naturschutz ergeben sich aus der Naturschutzgesetzgebung und aus dem Niedersächsischen Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung.

Ziel der Arbeit des Bereiches Naturschutz ist es, die Artenvielfalt der heimischen Tier- und Pflanzenwelt und die Schönheit von Natur und Landschaft auch für nachfolgende Generationen zu erhalten und zu entwickeln.
Gleichzeitig ist der Wald zu erhalten, seine Fläche im Landkreis Stade möglichst zu vergrößern und seine Bewirtschaftung nachhaltig zu sichern.

Gerne stehen wir allen Bürgerinnen und Bürgern im Landkreis Stade als Ansprechpartner zu Naturschutz- und Waldfragen zur Verfügung.
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Am Sande 2
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Öffnungszeiten:
Montag und Dienstag 08.00 - 12.00 Uhr und
14.00 - 15.30 Uhr

Mittwoch, Freitag 08.00 - 12.00 Uhr

Donnerstag 08.00 - 17.00 Uhr
 

Allgemeine Informationen

Tier- und Pflanzenartenschutz

© Hans-Joachim SchaffhäuserDer Artenschutz hat das Ziel, den Erhalt der heimischen Tiere und Pflanzen zu fördern und zu unterstützen. Die einzelnen Maßnahmen und Regelungen des Artenschutzes richten sich gegen direkte Gefahren, wie den kommerziellen Handel mit wildlebenden Tieren und Pflanzen und auch gegen indirekte nachteilige Einwirkungen auf die Lebensräume und Standorte der Arten.

Die Hauptursache des von uns Menschen ausgelösten Rückgangs von Arten ist die Beeinträchtigung und die Vernichtung ihrer Lebensräume durch die zunehmende Intensivierung der Landnutzung (z.B. Landwirtschaft, Verkehr, Ansiedlung von Gewerbe, Wohnbebauung). Dies spiegelt sich auch in den Roten Listen der gefährdeten Tier- und Pflanzenarten Niedersachsens wider.

Der Artenschutz spielt eine zentrale Rolle bei der Verwirklichung der Ziele des UN-Übereinkommens über die biologische Vielfalt und entsprechender nationaler und niedersächsischer Strategien. Damit leistet sie einen wichtigen Beitrag, um die Vielfalt der Tier- und Pflanzenarten für künftige Generationen zu erhalten.



Arten brauchen Daten

Artenschutz ist nur möglich mit einer entsprechenden Datenbasis. Angaben über Vorkommen, Bestandsentwicklung und Gefährdung der Tier- und Pflanzenarten werden daher beim Niedersachsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) gesammelt. Meldeunterlagen zu den Erfassungsprogrammen gibt es zu



Gesetzliche Grundlagen

Ziel und Aufgabe des Artenschutzes sind der Erhalt der gesetzlich geschützten Tier- und Pflanzenarten sowie der Schutz ihrer Lebensstätten und Biotope. Jede Handlung, die zu einer Beeinträchtigung, Beunruhigung oder Zerstörung der vorgenannten Schutzgüter führt, ist nach dem Bundesnaturschutzgesetz verboten.

Von diesen Verboten kann auf Antrag eine Befreiung gewährt werden, wenn dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen (einschließlich sozialen oder wirtschaftlichen) Interesses notendig ist, oder die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.

Die Erteilung von artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigungen und Befreiungen von artenschutzrechtlichen Bestimmungen betrifft im Zusammenhang mit besonders geschützten Arten

  • Fang-, Tötungs- und Besitzverbote,
  • die Haltung von und der Handel mit Exemplaren besonders geschützter Arten,
  • die Kennzeichnung von Exemplaren besonders geschützter Arten

und im Zusammenhang mit nicht besonders geschützten Arten

  • die Genehmigung zum gewerblichen Sammeln wild wachsender Pflanzen und wild lebender Tiere, soweit nicht das Jagd- oder Fischereirecht vorgeht.



Verbesserungen im Artenschutz

© Landkreis Stade / Janette Hagedoorn-SchüchDer Bundesgesetzgeber hat das deutsche Artenschutzrecht an die europäischen Vorgaben angepasst und damit seinen Stellenwert erhöht.

Vor allem in Zulassungsverfahren kommt dem Artenschutz heute eine hohe Bedeutung zu. Die Gesetze fordern vom Vorhabensträger in der Regel ein Artenschutzgutachten, das eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) ermöglicht. Das relativ neue Instrument der artenschutzrechtlichen Prüfung basiert auf den Schutzbestimmungen für ausgewählte Tier- und Pflanzenarten, die in zwei europäischen Richtlinien, der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie und der Vogelschutzrichtlinie  benannt und im Bundesnaturschutzgesetz verankert sind. Im Fokus stehen hier zum Beispiel alle europäischen Vogelarten sowie Arten, die der Gesetzgeber in eine besonders hohe Schutzkategorie einstuft. Hinzu kommen die Arten, für die Deutschland eine besondere Erhaltungsverantwortung trägt. Hierzu zählen beispielsweise der Schierlings-Wasserfenchel, die Schwarzkopfmöwe und auch der Weißstorch.

Vereinfacht gesagt sind alle Handlungen verboten, die zu einer Tötung, Zerstörung oder Verletzung dieser Arten führen. Auch die Zerstörung von Wuchsorten, Nistplätzen, Gelegen, Fortpflanzungs- und Ruhequartieren und Rastplätzen ist nicht erlaubt. Außerdem sind Störungen dieser Arten durch Lärm, Licht, Abgase, Erschütterungen und sonstige Beunruhigung verboten. Unter bestimmten Bedingungen könne Vorhaben aber trotzdem realisiert werden. Dann nämlich,  wenn durch geeignete Vermeidungs-, Minderungs- und Kompensationsmaßnahmen die Auswirkungen für diese Arten so gering gehalten werden, dass ihre lokalen Bestände nicht beeinträchtigt werden. Das bedeutet, dass die Größe und Qualität ihres Vorkommens und Ihres Lebensraumes gesichert bleiben müssen.

Wo kommen diese Arten vor?

© NABU / F. HeckerArtenschutzrechtlich relevante Arten können grundsätzlich überall vorkommen, nicht nur in der freien Landschaft, sondern auch im besiedelten Bereich. Da Vögel, wie beispielsweise die Amsel, fast überall vorkommen, gibt es auch kaum einen Bereich, wo eine artenschutzrechtliche Betrachtung nicht erforderlich ist. Auch alle Fledermäuse müssen nach Artenschutzrecht berücksichtigt werden, da auch sie sich tagsüber in allen möglichen Hohlräumen, Nischen und Ritzen an Bäumen und Gebäuden aufhalten können. Auch  viele weitere Arten aus anderen Tiergruppen wie Reptilien, Amphibien, Schmetterlinge und Käfer sowie eine Reihe von Pflanzen sind regelmäßig in Artenschutzprüfungen zu behandeln.

Alle Vorhaben, die Umweltbelange berühren können, sind daher auch artenschutzrechtlich zu betrachten. Dazu zählen neben den genehmigungspflichtigen Verfahren auch Maßnahmen wie Unterhaltungsarbeiten, Baumfällungen oder auch Pflegeschnitte.

Biologische Vielfalt ist lebenswichtig

Nicht zuletzt gehört es zur gesamtgesellschaftlichen Verantwortung jedes Einzelnen, die natürlichen Lebensgrundlagen für die kommenden Generationen zu erhalten. Denn ohne Artenschutz ist die biologische Vielfalt bedroht, und damit auch das Überleben der Menschheit. Denn die Artenvielfalt, wie etwa die 7000 Pflanzenarten, die weltweit kultiviert wurden, spielt für die Ernährung der Menschen eine entscheidende Rolle. Daneben sind auch die Dienstleistungen der Natur, wie etwa sauberes Wasser, frische Luft, bestäubende Insekten oder die CO² Speicherung in Wäldern und Mooren lebenswichtig. Daher gilt es, die biologische Vielfalt und ihre Funktionen zu schützen.

Weitere Informationen zum Artenschutz mit einer Übersicht der Schutzkategorien sind unter wisia.de abrufbar.


LIFE+ Projekt Wiesenvogelschutz

© Hans-Joachim SchaffhäuserNiedersachsen ist das deutsche „Wiesenvogelland". Hier brüten zwei Drittel aller Uferschnepfen Deutschlands und etwa die Hälfte der Großen Brachvögel und Rotschenkel. Daher hat gerade Niedersachsen  und damit auch der Landkreis Stade eine besondere Verantwortung für den Wiesenvogelschutz in Deutschland und Europa!

Durch das Life+ Projekt des Landes Niedersachsen werden bedeutsame Anteile der Wiesenvogel-Populationen Deutschlands und Europas gesichert - ein Baustein für den Erhalt des europäischen Naturerbes für künftige Generationen! 


Gebietsfremde Arten

© Ingo Bartussek Mittlerweile gibt es auch im Landkreis Stade viele gebietsfremde Arten, sogenannte Neobiota, zu denen sowohl Pflanzenarten, wie der Riesenbärenklau, der japanische Knöterich oder das drüsige Springkraut gehören, als auch Tierarten, wie Waschbär, Wespenspinne oder das Taubenschwänzchen. Welche Auswirkungen sie auf unsere heimische Flora und Fauna haben, die politischen und rechtlichen Rahmenbedingungen sowie umfassende Artportraits und Hinweise auf mögliche Managementmaßnahmen sind auf dem Informationsportal Neobiota.de nachzulesen.

Was sollte ich noch wissen?

Auskunft, ob eine Art als besonders geschützt bestimmt ist, erteilt das Wissenschaftliche Informationssystem zum Internationalen Artenschutz (WISIA) des Bundesamtes für Naturschutz.

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