Schiedsamt
Unter dem Motto "Schlichten ist besser als richten!" vermitteln Schiedsfrauen und Schiedsmänner ehrenamtlich in strittigen Situationen. Das Ziel der Schiedsleute ist eine einvernehmliche und preiswerte Einigung zwischen den beteiligten Parteien.
Wann können Schiedsleute helfen?
Streit im Haus, eine Ohrfeige in der Kneipe, das Laub und Obst aus dem Nachbarsgarten, die geöffnete Post ... Es gibt viele Streitigkeiten, bei denen Sie zur Durchsetzung des eigenen Rechts nicht zur Polizei oder zu einem Gericht gehen müssen.
Oft bringt die Vermittlung durch eine Schiedsperson schon die Lösung in einem Konflikt. Bei bestimmten Straftaten sollten Sie die Schiedsfrau oder den Schiedsmann einschalten, bevor Sie einen Gang zum Gericht erwägen. In vielen Streitigkeiten von Bürgerinnen und Bürgern untereinander ist ein Schlichtungsversuch sogar zwingend.
Etwas unterschiedlich laufen Verfahren zur Schlichtung bei Straftaten oder bei privaten Streitigkeiten.
Bei Straftaten ein Schlichtungsversuch?
In oder nach einer Konfliktsituation stellen Sie sich die Frage, wie Sie jetzt Ihre Interessen weiter verfolgen können. Der Gang zur Schiedsperson, zur Polizei oder zur Staatsanwaltschaft sind die Alternativen. Bei Ihrer Entscheidung sollten Sie den Aufwand und die Kosten berücksichtigen.
Zur Schiedsfrau, zum Schiedsmann?
Bei folgenden Straftaten können Sie direkt eine Schiedsperson einschalten:
- Hausfriedensbruch
- Beleidigung
- Verletzung des Briefgeheimnisses
- Körperverletzung
- Bedrohung
- Sachbeschädigung
Sie können damit eigenständig Ihr Interesse an der Ahndung der Straftat verfolgen, ohne die Justiz einzuschalten. Dabei haben Sie keine langen Wartezeiten, wenig Papieraufwand und Kosten von in der Regel nicht mehr als 25 Euro. Geht der Schlichtungsversuch erfolglos aus, erhalten Sie von der Schiedsperson eine Sühnebescheinigung. Mit diesem Nachweis können Sie dann doch zu einem Gericht gehen und eine Privatklage einreichen. Den Wortlaut des § 374 der Strafprozessordnung können Sie auf den Seiten des Bundesjustizminsteriums einsehen, siehe Link am Ende dieser Seite.
Zur Polizei?
Natürlich können Sie zur Polizei gehen und dort eine Anzeige erstatten. Die Anzeige nimmt dann ihren Weg über die Staatsanwaltschaft, die wiederum entscheidet, ob sie von sich aus in der Sache tätig wird. Ist das der Fall, geht es direkt vor Gericht.
Stellt die Staatsanwaltschaft Ihre Sache jedoch ein, müssen Sie als nächstes einen Schlichtungsversuch unternehmen, gehen also zu einer Schiedsperson. Ab hier gilt dann das Gleiche, als wenn Sie direkt zur Schlichtung gegangen wären. Entweder der Streit wird beigelegt, oder Sie können mit der Sühnebescheinigung den Privatklageweg beschreiten und vor Gericht gehen.
Fazit
Der Weg zur Schiedsfrau oder zum Schiedsmann ist der schnellste Weg mit relativ geringem Aufwand und niedrigen Kosten. Sie beschleunigen das gesamte Verfahren damit erheblich.
Private Streitigkeiten unter Bürgerinnen und Bürgern
Bei folgenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten muss ein Schlichtungsversuch unternommen werden, bevor eine Klage eingereicht werden kann:
- Streit aufgrund der Einwirkung von Gerüchen, Staub oder Geräuschen, sofern sie nicht von einem Gewerbebetrieb ausgehen (§ 906 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB)
- Streit wegen der Einwirkung von Pflanzen, Wurzeln und Früchten (§ 910 ff BGB) oder eines Grenzbaumes (§ 923 BGB)
- Streitigkeiten nach dem Nachbarrechtsgesetz NRW, sofern es sich nicht um Einwirkungen durch einen Gewerbebetrieb handelt
- Verletzungen der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen wurden.
Entscheidend ist außerdem, dass beide Parteien im selben Landgerichtsbezirk wohnen müssen. Ist dies nicht der Fall, dann geht der Weg sofort zum Gericht. Einen Link auf die Landgerichtsbezirke finden Sie am Ende der Seite.
Bei folgenden Angelegenheiten ist eine außergerichtliche Schlichtung durch eine Schiedsperson ausgeschlossen:
- Streitigkeiten in Familiensachen
- Wiederaufnahmeverfahren
- Ansprüchen aus Urkunden, Wechseln oder Schecks
- Angelegenheiten, die aus einem Mahnverfahren zur Klage gebracht werden sollen
- Klagen wegen vollstreckungsrechtlicher Maßnahmen
- Entschädigungen im Zusammenhang mit einer Straftat (§ 404 Strafprozessordnung- StPO, "Adhäsionsverfahren")
- Klagen, bei denen aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen ein Vorverfahren durchgeführt werden muss, etwabei Bußgeldsachen oder Verwaltungs- und Sozialgerichtsverfahren
Abänderungsklagen, Nachforderungsklagen, Anerkennungen ausländischer Urteile (§§ 323, 324 und 328 Zivilprozessordnung - ZPO), Widerklagen und bei Klagen, die innerhalb einer gesetzlichen oder gerichtlich angeordneten Frist erhoben werden müssen
Ansprechpartner/in
Herr Andreas Gedak | |
Telefon: 04167-6990496 E-Mail: schiedsamtapensen@gmail.com Aufgaben: | |
Herr Martin van der Vorst | |
Telefon: 0179-6113861 E-Mail: schiedsamtapensen@gmail.com Aufgaben: |