Vorlage - 20RAT/395/2018
Beschlussvorschlag:
Es ist zu entscheiden, ob das gemeindliche Einvernehmen zum Befreiungsantrag von der textlichen Festsetzung Nr. 5 (höchstzulässige Wohnungsanzahl) der 7. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 8 "Neukloster Straße / Beim Butterberge" für den Grundstücksstreifen westlich der Geschosswohnungsbauten im WA 1-Gebiet erteilt werden soll, so dass hierfür nicht zwei Wohneinheiten (WE) zulässig sind, sondern vier WE wie im WA 2-Gebiet.
Erläuterungen:
Die Kreissparkasse hat einen Antrag auf Befreiung von der textlichen Festsetzung Nr. 5 (höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden) der 7. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 8 "Neukloster Straße / Beim Butterberge" gestellt. Hierbei geht es um den Grundstückstreifen westlich der Geschosswohnungsbauten, der als WA 1-Gebiet ausgewiesen ist (siehe Lageplan in der Anlage). Mit dem Befreiungsantrag möchte die Kreissparkasse erreichen, dass für diesen Grundstücksstreifen die Festsetzung zur höchstzulässigen Wohnungsanzahl wie im WA 2-Gebiet Anwendung findet. Somit würde die Wohneinheiteneinschränkung von zwei auf vier hochgesetzt werden.
Die Kreissparkasse möchte im Süden des Grundstücksstreifens ein Mehrfamilienhaus mit vier WE und im nördlichen Bereich zwei Wohnhäuser mit vier WE im Reihenhauscharakter (Wohnungsteileigentum) schaffen.
Auf diesem Wege würde die Ausnutzbarkeit der Grundstücke erhöht werden und die Kreissparkasse könnte somit günstigen Wohnraum schaffen.
Aus Sicht der Verwaltung würde durch die Hochsetzung der WE eine Abstufung der Grundstücke mit zulässiger Zweigeschossigkeit zu dem Bereich mit Grundstücken mit Eingeschossigkeit geschaffen werden, so dass ein fließender Übergang entsteht.
Rechtlicher Hintergrund: Gemäß § 31 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden (ist der Fall!) und
1.Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern (nicht der Fall!) oder 2.die Abweichung städtebaulich vertretbar ist (ist der Fall aufgrund der Unterordnung des Vorhabens) oder 3.die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde (nicht der Fall!) und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist (ist der Fall).
Anlage/n:
- B-Plan Nr. 8 „Neukloster Straße / Beim Butterberge“, 7. Änderung - Plan mit Einzeichnung der Vorhaben
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