Samtgemeine Apensen

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Mitteilungsverfahren nach § 62 NBauO

zuklappenAnsprechpartner/in beim Landkreis Stade
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Kreishaus Gebäude B, Zimmer B003 // EG
Am Sande 2
21682 Stade
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zuklappenExterne Ansprechpartner/in
Gemeinde Drochtersen - Fachbereich III - Planung & Gebäudemanagement VCard
Sietwender Straße 27
21706 Drochtersen
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Montags und Dienstags 08:00 - 12:30 Uhr
Mittwochs bis Freitags 08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstags zusätzlich 14:00 - 19:00 Uhr oder nach Vereinbarung
 
Samtgemeinde Horneburg - Fachbereich 3 - Bauen & Umwelt VCard
Lange Straße 47/49
21640 Horneburg
Telefon: 04163 8079-0
Telefax: 04163 8079-77
E-Mail: Homepage: htt­ps://hor­ne­bur­g.­de/Öffnungszeiten:

Montag           08:00 – 12:00 Uhr, 14:00 – 16:00 Uhr



Dienstag         08:00 – 12:00 Uhr



Mittwoch         08:00 – 12:00 Uhr



Donnerstag     08:00 – 12:00 Uhr, 14:00 – 18:00 Uhr



Freitag            08:00 – 12:00 Uhr


 

Allgemeine Informationen

Die Errichtung von bestimmten Gebäuden und anderen baulichen Anlagen in Wohngebieten und Gewerbegebieten ist im Einzelfall ohne Baugenehmigung möglich und kann im Rahmen eines Mitteilungsverfahrens angezeigt werden.

Welche Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen unter welchen Voraussetzungen genehmigungsfreie Baumaßnahmen sind und der schriftlichen Mitteilung bedürfen, ist in § 62 Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) geregelt.

Da keine Baugenehmigung erteilt wird, trägt die Bauherrin/der Bauherr zusammen mit der Entwurfsverfasserin/dem Entwurfsverfasser die Verantwortung für die Einhaltung aller Anforderungen, die das Bauvorhaben erfüllen muss.

Die Bauherrin/der Bauherr kann verlangen, dass anstelle eines Mitteilungsverfahrens ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird. Im Baugenehmigungsverfahren fallen höhere Gebühren an und die Bearbeitungszeit ist im Regelfall länger.

Verfahrensablauf

Anstelle eines Bauantrags reicht die Bauherrin/ der Bauherr eine unterschriebene Mitteilung über die beabsichtigte Baumaßnahme bei der zuständigen Stelle ein. Dieser sind die von der Entwurfsverfasserin/ dem Entwurfsverfasser unterschriebenen Bauvorlagen hinzuzufügen.
Soweit eine Prüfung der bautechnischen Nachweise oder der Eignung der Rettungswege erforderlich ist, können diese Unterlagen den übrigen Bauvorlagen beigefügt oder gesondert bei der Bauaufsichtsbehörde eingereicht werden.

An wen muss ich mich wenden?

Bei Bauvorhaben in den (Samt-)Gemeinden liegt die Zuständigkeit beim Landkreis. Für Anträge innerhalb der Hansestädte Buxtehude und Stade sind die unteren Bauaufsichtsbehörden der Städte zuständig.

Werden Anträge in Papierform eingereicht sollten die Bauvorlagen zur Verfahrensbeschleunigung zusätzlich auf einem Datenträger vorgelegt werden, da die Übermittlung der Mitteilung und der Bauvorlagen an die Gemeinde auf elektronischem Wege erfolgt (§ 62 Abs. 3 Satz 3 Niedersächsische Bauordnung (NBauO)). 

Voraussetzungen

An die Entwurfsverfasserin/den Entwurfsverfasser werden weitergehende Anforderungen gestellt, so zum Beispiel hinsichtlich der Qualifikation und eines ausreichenden Versicherungsschutzes. Auch die Tragwerksplanerin oder der Tragwerksplaner muss eine besondere Qualifikation nach § 65 Abs. 4 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) vorweisen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Es werden Unterlagen benötigt. Diese richten sich nach der Art des Bauvorhabens. Welche Bauvorlagen für das Bauvorhaben einzureichen sind, weiß die Entwurfsverfasserin/der Entwurfsverfasser.

Die notwendigen Unterlagen sollten, jeweils qualifiziert elektronisch signiert, auf einem Datenträger übermittelt werden, oder in einfacher Ausfertigung in Papierform mit einem zusätzlichen Datenträger (Signatur nicht erforderlich) eingereicht werden.

Der Datenträger muss den Anforderungen gemäß Anlage 1 zu § 3 Abs.1 Satz 2 der Niedersächsischen Bauvorlagenverordnung (NBauVorlVO) entsperchen. Hier sind insbesondere die dort aufgeführten Beispiele zur Dateibezeichnung im Anhang zur Anlage 1 zu beachten.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Welche Fristen muss ich beachten?

Mit dem Bau darf erst begonnen werden, sobald die Bestätigung der zuständigen Stelle (Gemeinde) vorliegt, dass die Erschließung gesichert ist.

Die von der Bauordnungsbehörde übermittelte Eingangsbestätigung berechtigt NICHT zum bauen!

Was sollte ich noch wissen?

Bestehen Zweifel, ob eine beabsichtigte Baumaßnahme der Baugenehmigung bedarf oder nicht, kann vor Ausführung der Maßnahme eine Auskunft bei der zuständigen Stelle eingeholt werden. Bestimmte bauliche Anlagen Baumaßnahmen sind verfahrensfreie Baumaßnahmen und bedürfen keiner Mitteilung.

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